Niederlage für Max Schrems: EuGH lehnt Sammelklage gegen Facebook ab

Der Datenschutzaktivist Max Schrems wollte in Österreich im Namen tausender Facebook-Nutzer gegen das soziale Netzwerk klagen. Das darf er aber nicht, entschied nun der Europäische Gerichtshof.

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Kläger Schrems

Datenschutzaktivist Max Schrems kämpft vor Gericht gegen Facebook.

(Bild: europe-v-facebook.org)

Lesezeit: 4 Min.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage mit Forderungen mehrerer User gegen Facebook Ireland Limited in Österreich für unzulässig erklärt. Der Datenschützer Max Schrems darf demnach dort nur seine eigenen Ansprüche gegen das soziale Netzwerk geltend machen. Dies haben die obersten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-498/16).

Die Entscheidung ist gleichzeitig eine Niederlage für Facebook, das sich dem Verfahren in Österreich gar nicht stellen wollte. Der Konzern hat seinen europäischen Sitz in Irland. Der Dauerstreit Schrems' mit dem sozialen Netzwerk geht damit in die nächste Runde: Der Aktivist hatte schon 2011 in Irland 22 Beschwerden gegen Facebook eingelegt, weil er dem Netzwerk Datenschutzverstöße vorwirft. Da die irische Datenschutzbehörde nicht binnen drei Jahren entschied, zog er 2014 in Österreich vor Gericht. Seitdem wird über die Zuständigkeit des Gerichts gestritten.

Schrems beruft sich auf sein Recht als Verbraucher, in der Heimat statt im Ausland gegen international tätige Konzerne zu klagen. Facebook wollte Schrems die Eigenschaft als Verbraucher absprechen, da er Jurist und ausgewiesener Experte in Sachen Datenschutz und Facebook sei.

Doch nach Ansicht des EuGH hänge die Verbrauchereigenschaft nicht von Kenntnissen des Betroffenen ab. Schrems habe den Vertrag mit Facebook im Wesentlichen für nicht berufliche Nutzung geschlossen, und seine Nutzung habe bislang keinen im Wesentlichen beruflichen Charakter erlangt. Daher gilt Schrems weiterhin als Verbraucher und darf an seinem Wohnsitz in Österreich klagen.

Allerdings wollte der Datenschützer nicht nur eigene Forderungen durchsetzen, sondern auch die (behaupteten) Ansprüche anderer Facebook-User aus dem In- und Ausland. Etwa 25.000 hatten ihm ihre Ansprüche abgetreten, darunter 5.000 aus Deutschland. Auch das störte Facebook; der Schaden eines einzelnen Users wird in aller Regel so gering sein, dass sich ein Prozess gegen Facebook nicht rechnet.

Die Regierungen Deutschlands, Österreichs und Portugals hatten sich in dem Verfahren auf die Seite der Verbraucherrechte gestellt und argumentiert, ein Verbraucher dürfe auch an ihn abgetretene Ansprüche vor seinem Wohnsitzgericht geltend machen. Aber der EuGH sieht das anders: Der außertourliche Gerichtsstand diene dem Schutz des Verbrauchers als Vertragspartner. "Folglich kann [dieser] Verbrauchergerichtsstand einem Kläger, der selbst nicht an dem betreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, nicht zugutekommen. Dies gilt auch für einen Verbraucher, dem Ansprüche anderer Verbraucher abgetreten wurden", heißt es in der Pressemitteilung des EuGH. Dabei ist es egal, wo die Abtretenden ihren Wohnsitz haben.

Die [2. Update]EuGH-Entscheidung liegt nun vor[/2.Update]. Sie wird in den nächsten Tagen dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) zugemittelt, der den EuGH um Klärung der Rechtsfragen ersucht hatte. Voraussichtlich wird der OGH seinerseits den Fall wieder an ein untergeordnetes Gericht in Österreich übergeben. Dort könnte dann über Schrems' inhaltliche Vorbringen gegen Facebook Ireland verhandelt werden – aber mit deutlich reduziertem Streitwert, da es ja nur noch um Schrems' eigene Ansprüche geht.

Der Jurist hat in seinem Dauerstreit mit Facebook 2015 bereits mit einem anderen Verfahren vor dem EuGH Furore gemacht: Damals kippte das Gericht die sogenannte Safe-Harbor-Vereinbarung der EU zur Datenübertragung in die USA.

[1. Update 25. 1. 2018, 12:45 Uhr: Um juristische Details und Klarstellungen sowie Ausblick auf den weiteren Verfahrensverlauf erweitert.] (dbe)