Max Schrems darf Facebook in Österreich verklagen

Der Datenschutzaktivist Max Schrems darf in Österreich gegen Facebook vor Gericht ziehen, dabei aber nur eigene Ansprüche vorbringen. Das hat nach dem EuGH nun auch der Oberste Gerichtshof entschieden.

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Facebook-Logo, Porträt Max Schrems'

Max Schrems ist Jurist mit Spezialisierung auf IT- und Datenschutzrecht.

Lesezeit: 2 Min.

Der österreichische Jurist Max Schrems darf seinen Prozess gegen Facebook in Österreich führen. Allerdings darf er dort nur eigene Forderungen vertreten, nicht aber etwaige Ansprüche anderer Facebook-Nutzer. Die entsprechende Vorlageentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Österreichs umgesetzt (Az. 6 Ob 23/18b). Offen ist, ob Schrems sich den Prozess als Einzelkläger überhaupt leisten kann.

Eingang zum Wiener Justizpalast, in dem der OGH seinen Sitz hat.

(Bild: Daniel AJ Sokolov)

Schrems tritt als betroffener Verbraucher auf und wirft Facebook systematische Verletzung von Datenschutzrecht sowie unzulässige Vertragsbedingungen vor. Der Konzern hatte versucht, sich dem Prozess in Österreich zu entziehen, und auf Gerichte in Irland verwiesen. Dort unterhält Facebook sein Hauptquartier für Europa, den Nahen Osten und Afrika. Schrems beruft sich aber auf eine EG-Verordnung, die Verbrauchern gestattet, alternativ an ihrem eigenen Wohnsitz gerichtlich gegen Unternehmen vorzugehen.

Facebook brachte vor, Schrems sei Datenschutzexperte und damit kein Verbraucher. Doch der EuGH hat entschieden (Rechtssache C-498/16), dass die Verbrauchereigenschaft nicht von Kenntnissen des Betroffenen abhängt. Schrems habe den Vertrag mit Facebook im Wesentlichen für nicht berufliche Nutzung geschlossen, nutze es auch entsprechend, und dürfe daher in Österreich klagen.

Der Österreicher wollte allerdings nicht nur eigene Forderungen geltend machen, sondern auch ihm abgetretene Forderungen sieben weiterer Facebook-User, darunter Personen aus Deutschland und Indien. Sie befinden sich unter zehntausenden Zedenten, also Usern, die Schrems ihre Forderungen zediert (abgetreten) haben. Der Prozess wird daher – juristisch unscharf – oft als "Sammelklage" bezeichnet. Das Einklagen zedierter Forderungen ist zwar grundsätzlich zulässig, aber nicht mit den speziellen Gerichtsstandsregeln für Verbraucher kompatibel.

"Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass der Kläger sich hinsichtlich seiner persönlichen Ansprüche auf den Verbrauchergerichtsstand stützen kann, nicht jedoch hinsichtlich der ihm abgetretenen Ansprüche", schreibt der OGH in seinem Beschluss. Aus Europe v. Facebook wird also Schrems v. Facebook. Ob Schrems ihm abgetretene Forderungen anderer Verbraucher aus dem selben Gerichtssprengel vertreten dürfte, bleibt offen, weil keiner der sieben Zedenten aus Wien ist.

Der Fall geht nun zur inhaltlichen Behandlung zurück an das Erstgericht, das den Fall ursprünglich überhaupt nicht hatte annehmen wollen. Offen ist allerdings, ob Schrems jetzt noch einen Geldgeber für das Verfahren hat. Sein Prozessfinanzier soll 20 Prozent des etwaig erstrittenen Betrages erhalten. Das rechnet sich bei den vergleichsweise geringen Ansprüchen eines einzelnen Klägers nicht. (ds)