Lässt BGH Dashcam-Aufnahmen vor Gericht als Beweis zu?

In immer mehr Autos fahren Dashcams mit: Mini-Kameras, die alles aufzeichnen. Ist das erlaubt? Und wenn ja: Taugen die Aufnahmen beim Unfall als Beweis vor Gericht? Darüber urteilt am Dienstag der BGH.

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(Bild: dpa, Uli Deck)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Susanne Kupke
  • dpa

Die einen hätten sie am liebsten in jedem Auto, für die anderen gehören sie ganz aus dem Verkehr verbannt: Dashcams, jene kleinen Kameras an Windschutzscheibe oder Armaturenbrett, sind heftig umstritten. Erstmals hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) damit befasst. An diesem Dienstag (15.5., 9.00 Uhr) urteilt das höchste deutsche Zivilgericht über die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht. Aus Karlsruhe wird ein Grundsatzurteil erwartet (VI ZR 233/17).

Höchste Zeit: Denn die vor allem in Russland weit verbreiteten Auto-Kameras werden auch in Deutschland immer beliebter. Einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom zufolge fahren mit ihnen hierzulande zwar erst acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern herum. Weitere 13 Prozent wollen sie in Zukunft auf jeden Fall nutzen, 25 Prozent können es sich vorstellen. Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie fast drei Viertel der Befragten.

Doch noch ist die Rechtslage unklar, die Gerichte urteilen unterschiedlich. Dashcams sind nicht verboten - das permanente Filmen anderer Verkehrsteilnehmer nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) jedoch schon. "Das verstößt gegen den Datenschutz", so DAV-Verkehrsrechtler Andreas Krämer.

Die Karlsruher Richter entscheiden über einen Fall aus Sachsen-Anhalt: Ein Autofahrer will seine Unschuld an einem Unfall in Magdeburg anhand der Aufzeichnungen seiner Dashcam beweisen. Doch weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten diese. Da solche Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen, dürften sie nicht als Beweis herangezogen werden, urteilten die Magdeburger Richter.

Dagegen legte der Mann Revision beim BGH ein. Der muss nun zwischen zwei Rechtsgütern abwägen: dem Persönlichkeitsrecht von gefilmten Verkehrsteilnehmern und dem Interesse an Aufklärung eines Unfallhergangs.

Die Lösung sehen Verkehrsexperten in einem Kompromiss: So plädiert der ADAC dafür, kurze "anlassbezogene" Aufnahmen als Beweismittel zuzulassen. "Wer nur situativ aufnimmt, weil er eine Gefahr erkennt, sollte diese Aufnahmen auch in einem späteren Verfahren einbringen dürfen", so ein Sprecher des Automobilclubs. Der Datenschutz solle hingegen dann überwiegen, wenn "Hilfssheriffs" wahllos filmten, um Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. In diese Richtung argumentiert schon länger auch der Verkehrsgerichtstag. (tiw)