DSGVO und Fotografie: OLG Köln schafft etwas Klarheit

Das Kunsturhebergesetz findet laut OLG Köln auch nach Wirksamwerden der DSGVO Anwendung. Für die Bildberichterstattung bedeutet dies etwas Rechtssicherheit.

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DSGVO und Fotografie: OLG Köln schafft etwas Klarheit
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Von
  • Nicolas Maekeler
Inhaltsverzeichnis

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat auch in der Fotobranche zu einer großen Verunsicherung geführt. Einige Rechtsexperten prognostizierten bereits das Ende der Personenfotografie, wie wir sie kennen. Als erstes deutsches Gericht hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln hier in einem nun veröffentlichen Beschluss (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018 – Az.: 15 W 27/18) etwas Klarheit geschaffen.

Wie bislang stellt das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, schon eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Hierfür bedarf es entweder der Einwilligung des Betroffenen oder einer anderen in der DSGVO geregelten Rechtsgrundlage. Was die Veröffentlichung angeht, sah das Kunsturhebergesetz (KUG) vor dem neuen europäischen Datenschutzrecht gewisse Ausnahmetatbestände vor.

Nach Paragraph 23 KUG können etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solchen, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, veröffentlicht werden, auch wenn die Abgelichteten nicht eingewilligt haben. Es war allerdings umstritten, ob diese Vorschriften auch nach dem 25. Mai unter der DSGVO weiterhin anwendbar sein würden, da die Vorordnung in der Normenhierarchie über dem KUG steht, dessen Vorschriften also verdrängt.

Die DSGVO

Nach zwei Jahren Übergangsfrist trat die DSGVO am 25. Mai in Kraft. Sie soll den Datenschutz in Europa vereinheitlichen und den Kontrolleuren mehr Macht geben. Zuvor hat es noch einmal jede Menge Verunsicherung gegeben.

Das OLG Köln vertritt jetzt den Standpunkt, dass Artikel 85 DSGVO zugunsten der Verarbeitung für journalistische Zwecke von der DSGVO abweichende nationale Gesetze erlaubt. Diese Öffnungsklausel erlaube nicht nur neue Gesetze, sondern kann auch bestehende Regelungen erfassen – soweit sie sich einfügen. Nach Ansicht der Richter seien hier auch keine strengen Maßstäbe anzulegen, da Datenschutzregelungen als einem möglichen Schadenseintritt weit vorgelagerten Schutz immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen würden.

Weil Artikel 85 DSGVO im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben macht, sondern nur darauf abstellt, dass zwischen dem Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ein angemessener Mittelweg gefunden wird, meint das Gericht, dass das KUG weiter gilt. Schließlich erlaube das KUG umfangreiche Abwägungen und damit auch, unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichtigen, erläutert das Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts gibt zum Teil der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff Recht, die von einer "großen Panikmache" gesprochen hatte und überzeugt war, dass mit Wirksamwerden der DSGVO das KUG weiterhin Geltung hat. "Zum Teil" nur deswegen, weil nach wie vor offen ist, was für die Veröffentlichung von Bildnissen im nicht-journalistischen Bereich gelten soll. Abgesehen von rein familiären oder privaten Tätigkeiten, bei denen die DSGVO nicht anwendbar ist, betrifft dies etwa gewerbliche Fotografen, Blogger, Influencer oder PR-Abteilungen in Unternehmen. Es bleibt offen, ob die Gerichte auch in diesen Fällen eine Fortgeltung des KUG annehmen werden.

In der ganzen Debatte ist allerdings zu berücksichtigen, dass das KUG keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Daten, also das Fotografieren an sich enthält; lediglich die Veröffentlichung ist dort geregelt. Für das Anfertigen von Personenfotos gilt also uneingeschränkt die DSGVO.

Welche Auswirkungen die DSGVO auf das Anfertigen von Fotografien hat und wie damit umzugehen ist, erläutert beispielsweise der kürzlich vom LDA Brandenburg veröffentlichte Leitfaden "Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien". Auch die aktuelle Ausgabe der c't Digitale Fotografie beschäftigt sich im Artikel "DSGVO: Das Ende der Fotografie?" mit diesem Thema. (anw)