BGH-Urteil: Eltern dürfen Facebook-Konto der toten Tochter einsehen

Die Eltern eines gestorbenen Mädchens haben als Erben Recht darauf, ihr Facebook-Nutzerkonto einzusehen. Das entschied nun der BGH.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 549 Kommentare lesen
Facebook

(Bild: dpa, Matt Rourke/AP)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden. Die Richter hoben am Donnerstag (Az. III ZR 183/17) ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen.

Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten.

Die Eltern besitzen die Zugangsdaten der Verstorbenen, doch ihr Benutzerkonto war von Facebook in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden. Wenn dann die Zugangsdaten eingegeben werden, erscheint ein Hinweis auf diesen Zustand, es kann nicht weiter auf die Daten zugegriffen werden. Der Gedenkzustand wurde laut Facebook durch einen Nutzer veranlasst, den die Eltern der Verstorbenen nicht kennen. Das soziale Netzwerk weigerte sich aus Datenschutzgründen, den Namen mitzuteilen.

Mehr Infos

In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung beim Kammergericht und nun beim Bundesgerichtshof landete.

Facebook wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben. Für den BGH ist das aber kein Argument. Der Absender einer Nachricht auf Facebook könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe – nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnen es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Das sei im Erbrecht generell nicht üblich.

[Update 12.07.2008 – 13:20 Uhr] Weitere Details zur Argumentation des Gerichts ergänzt. (mho)