Verfassungsbeschwerde gegen behördlichen Online-Zugriff auf Passfotos

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat das Bundesverfassungsgericht wegen der automatisierten Abfrage biometrischer Passbilder angerufen.

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Elektronischer Personalausweis

(Bild: dpa, Stephanie Pilick / Symbolbild)

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Ein weiteres Überwachungsgesetz der schwarz-roten Koalition aus dem vorigen Jahr wird zum Fall für Karlsruhe: Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat Verfassungsbeschwerde gegen die Befugnis diverser Sicherheitsbehörden und Geheimdienste erhoben, automatisiert rund um die Uhr biometrische Passbilder aus dem elektronischen Personalausweis abzurufen.

Die von Datenschützern als Big-Brother-Maßnahme kritisierte Lizenz komme einem "informationellen Kontrollverlust gleich", begründet der Verein die Initiative. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass "entgegen der Gesetzeslage an anderer Stelle nunmehr doch eine bundesweite Datenbank biometrischer Merkmale entsteht".

Beschwerdeführer sind die Rechtsanwältin und frühere linke Bundestagsabgeordnete, Halina Wawzyniak, Markus Beckedahl und Andre Meister von Netzpolitik.org sowie der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam. Als Klagebevollmächtigter fungiert der Berliner Jurist Peer Stolle. Er unterstreicht in der Beschwerdeschrift die hohe Sensibilität der biometrischen Lichtbilder, die allenfalls zur Verfolgung oder Verhinderung ganz konkreter Straftaten zur Verfügung gestellt werden sollten. Der Anwalt verweist dabei etwa auf die "sich rasant entwickelnde Technik zur automatisierten Gesichtserkennung in der Videoüberwachung".

Die in einem Passfoto enthaltenen Daten böten vielfältige weitere Verwendungsmöglichkeiten mit tiefgreifenden Persönlichkeitsbezug, heißt es auf den 50 Seiten der Beschwerde. So dienten Gesichtsfeldmuster bereits heute der individuellen Authentifizierung etwa bei Smartphones. Analyseverfahren erzielten hohe Trefferquoten bei der Erkennung der sexuellen Orientierung und würden in der Medizin eingesetzt, um genetische Krankheiten zu identifizieren. Für alle zugriffsberechtigten Ämter jenseits der Ordnungsbehörden werde der automatisierte Abruf nun "vom Zweck der Verfolgung einer Straftat oder sonstigen konkreten Zwecken entkoppelt und lediglich an die Erfüllung der eigenen Aufgaben gebunden".

Die Kompetenzen werden laut der Klage auch nicht hinreichend beaufsichtigt und es bestünden keine wirksamen Auskunftsrechte für die Betroffenen. Die Klausel sei insgesamt völlig unverhältnismäßig und müsse für unvereinbar mit dem Grundrechten sowie nichtig erklärt werden. Der Bundestag verankerte die umstrittene Passage im Mai 2017 in einem Gesetz, mit dem eigentlich die bislang kaum genutzte eID-Funktion des neuen Personalausweises gefördert werden soll. Zuvor durften Ermittlungs- und Ordnungsbehörden sowie Steuer- und Zollfahnder nur in Eigenregie online auf Passfotos zugreifen, wenn die Ausweisbehörde nicht erreichbar und Gefahr im Verzug war. Diese Schranken fielen mit der Novelle. Der Gesetzgeber erweiterte den Kreis der Abrufberechtigten zudem um die Verfassungsschutzämter, den Bundesnachrichtendienst (BND) sowie den Militärischen Abschirmdienst (MAD). (axk)