Oberlandesgericht: Meinungsfreiheit sticht Hausrecht bei Facebook

Facebook muss die Meinungsfreiheit und andere Grundrechte so beachten wie der Staat, sagt das Oberlandesgericht München. Interne Löschvorgaben seien ungültig.

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Oberlandesgericht: Meinungsfreiheit sticht Hausrecht bei Facebook

(Bild: LoboStudioHamburg)

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Das Oberlandesgericht München (OLG) hat die Meinungsfreiheit im Streit um Kommentare auf Facebook gestärkt. Der Betreiber des sozialen Netzwerks müsse dieses Grundrecht genauso hochhalten wie staatliche Stellen, haben die Richter entschieden. Die Meinungsfreiheit und die anderen grundgesetzlich geschützten Rechte gelten demnach zwar primär im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sie wirkten sich aber auch mittelbar auf Dritte aus – auf einen großen "öffentlichen Marktplatz für Informationen und Meinungsaustausch", wie es Facebook darstelle.

Mit der einstweiligen Verfügung vom 27. August erklärt das OLG eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzwerks für nichtig, in dem dieses sich das Recht vorbehält, Kommentare zu löschen, wenn sie nach interner Auffassung gegen die erklärten Nutzungsbedingungen "oder unsere Richtlinien" verstoßen ( Az.: 18 W 1294/18 ). Diese Regel benachteilige die Nutzer unverhältnismäßig, weil damit das freie Belieben von Facebook die Richtschnur über Beiträge der Mitglieder darstelle. Das "virtuelle Hausrecht" des US-Konzerns muss demnach hinter dem Grundgesetz zurückstehen.

Die Auseinandersetzung drehte sich um einen Kommentar neben einem pessimistischen Zitat von Wilhelm Busch über die ach so "verzwickte Welt", die wohl kaum einem gefallen könne: "Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir", ergänzte die Klägerin und fügte ein Smiley (":-D") an. Die Facebook-Begutachter wollten das so nicht stehen lassen. Das OLG befand dagegen, dass die streitgegenständliche Äußerung "evident nicht als 'direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten' und damit als 'Hassbotschaft'" gewertet werden könne.

Die schwierige Frage, wie weit das Recht privater Online-Unternehmen beim Löschen nutzergenerierter Beiträge geht, beschäftigt die Gerichte seit Längerem. Die bisherigen Beschlüsse fallen dabei teils nicht ganz einheitlich aus. So entschied im Juli etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass Facebook zurecht einen Kommentar als Hassrede nach den eigenen Gemeinschaftsstandards eingestuft habe, in dem ein Nutzer dazu aufgerufen hatte, Flüchtlinge so lange zu "internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen". Die Entscheidung des Portalbetreibers, den Eintrag zu löschen und den User zeitweilig zu sperren, sei auch mit Artikel 5 des Grundgesetzes zur Meinungsfreiheit vereinbar, befand das OLG in diesem Fall.

Das Landgericht Heidelberg urteile im August ähnlich. Laut dem einschlägigen Beschluss kann Facebook als gewinnorientierte Privatfirma eigene Hausregeln aufstellen. Es reiche aus, wenn der Konzern sich dabei in groben Zügen an den Wertentscheidungen der Verfassung orientiere. In diesem Rechtsstreit ging es um Hassrede gegen Muslime. Die Heidelberger Richter konstatierten auch hier, dass die Community-Regeln Facebooks Artikel 5 angemessen berücksichtigten. Die Firma sei aber eigentlich nicht verpflichtet, das Konzept der demokratisch-rechtstaatlichen Meinungsbildung in Gänze zu verwirklichen, solange die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassung beachtet würden (Az.: 1 O 71/18).

Für den Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der das Münchner Verfahren vorantrieb, geht es "auf lange Sicht" nun darum, "eine klare Rechtsprechung zu etablieren". Es müsse sichergestellt werden, dass Facebook "keine Inhalte löschen darf, die die Meinungsfreiheit erlaubt", sagte er der FAZ. Das soziale Netzwerk sei für viele Menschen inzwischen einer der wichtigsten Orte, um sich darzustellen und auszudrücken. Daher dürfe es dort keine "Meinungsfreiheit light" geben. Wenn Gerichte zügig entschieden, könnten die mit Löschungen oft verbundenen Kontosperren auch deutlich vor Ablauf der üblicherweise dreißig Tage währenden Frist aufgehoben und die Urteile notfalls mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden. (mho)