BGH-Urteil: Kundenzufriedenheitsumfrage unzulässig

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist auch dann unzulässig, wenn sie mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 615 Kommentare lesen
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe

(Bild: dpa, Uli Deck)

Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Ute Roos

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/17-LG Braunschweig) klärt, inwieweit die Verknüpfung des Versands einer Rechnung per E-Mail mit der Bitte um eine Zufriedenheitsbewertung in derselben Mail zulässig ist. Geklagt hatte ein Kunde, der über die Internet-Plattform "Amazon Marketplace" Ware bestellt hatte. Die Abwicklung des Geschäfts erfolgte über Amazon.

Im Nachgang versendete der Verkäufer die Rechnung mit einer E-Mail, in der er sich außerdem für den Kauf bedankte und um eine gute Bewertung bat, falls der Käufer mit dem Service zufrieden gewesen sei. Der Käufer sah in dieser E-Mail eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.

Das Amtsgericht Braunschweig hatte die Klage zunächst abgewiesen, ebenso das Berufungsgericht, das aber eine Revision und damit ein Weiterverfolgen des Klagebegehrens zuließ. Nun hat der BGH zugunsten des Klägers ein Urteil gefällt.

Das Versenden von Werbung per elektronischer Post ist grundsätzlich ein Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn dies ohne vorherige Einwilligung des Empfängers erfolgt.

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn sie zusammen mit der Rechnung für ein gekauftes Produkt versendet wird. Denn, so die Begründung des BGH, es ist für den Verkäufer zumutbar, nach Abschluss der geschäftlichen Transaktion gemäß § 7 Absatz 3 UWG dem Empfänger die Möglichkeit einzuräumen, einer Verwendung seiner E-Mail-Adresse für Werbung zu widersprechen, bevor er mit einer Werbemail in dessen Privatsphäre eindringt. Anderenfalls ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig.

Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, bei Zuwiderhandlung ist ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten am Geschäftsführer zu vollziehen. (ur)