Bundesgerichtshof: Uber Black in Deutschland nicht zulässig

Ubers in Deutschland nicht mehr angebotener Mietwagendienst Black verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetzt, entschied der Bundesgerichtshof.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 25 Kommentare lesen
Uber

(Bild: dpa, Seth Wenig/AP)

Lesezeit: 3 Min.

Ein Limousinenservice darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) keine taxiähnlichen Fahrten anbieten. Der I. Zivilsenat entschied am Donnerstag in Karlsruhe, dass der inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotene Service "Black“ des US-Fahrdienstleisters Uber unzulässig ist. Er verstoße gegen das Personenbeförderungsgesetz.

Die Richter argumentierten in ihrer Entscheidung (AZ I ZR 3/16), dass mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zunächst am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Wenn der Fahrer die Aufträge unmittelbar erhalte, sei das nicht erfüllt – auch wenn das Unternehmen zeitgleich informiert werde. Taxifahrer dürfen dagegen Aufträge direkt vom Fahrgast annehmen.

Bei "Uber Black“ konnten Kunden über eine App einen Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab. Auf Klage eines Berliner Taxiunternehmens hatten sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin 2015 einen Verstoß gegen Paragraph 49 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes festgestellt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im vergangenen Dezember entschieden, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdienstleistungen fällt und nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Somit sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln. Der BGH hatte den EuGH zuvor im März eingeschaltet in der Frage, ob ein Verbot von Uber Black mit EU-Recht kollidiert.

In Deutschland hatte Uber zunächst neben dem seit 2015 ebenfalls verbotenen Uber Pop mit Privatfahrzeugen auch Uber Black angeboten. Die Fahrten wurden hierzulande von Mietwagenunternehmen mit Fahrern durchgeführt, die einen Personenbeförderungsschein haben. Anders als bei Uber Pop waren Fahrzeuge und Fahrer ausreichend versichert und besaßen behördliche Genehmigungen.

Die BGH-Entscheidung habe keine Auswirkungen auf das aktuelle Angebot in Deutschland, betonte ein Uber-Sprecher nach dem Urteil. Das Geschäftsmodell sei bereits vor mehr als vier Jahren entsprechend angepasst worden. "Wir wollen ein guter und langfristiger Partner für deutsche Städte sein."

Derzeit ist das Unternehmen in vier deutschen Städten aktiv: Berlin, München, Düsseldorf und seit kurzem auch wieder in Frankfurt. Zu dem Angebot gehören Mietwagen mit Chauffeur im Tarif UberX, deren Fahrtkosten nicht reguliert seien. Diese Fahrten könnten daher mitunter preiswerter angeboten werden, als es bei herkömmlichen Taxis der Fall ist. Auf Wunsch können Nutzer des Fahrdienstes auch Elektroautos über Uber Green ordern. Zusätzlich bietet Uber die Vermittlung klassischer Taxis an und will damit Taxizentralen Konkurrenz machen.

[UPDATE,13.12.2018, 11:10]

Stellungnahme von Uber wurde ergänzt. (axk)