Luftreinhalteplan: Mainz muss nicht nachbessern
Die rheinland-pfälzische Landeshauptstadt Mainz muss ihren zum 1. April 2019 in Kraft getretenen neuen Luftreinhalteplan zunächst nicht noch einmal nachbessern. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz
(Bild: © Landeshauptstadt Mainz)
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Die rheinland-pfälzische Landeshauptstadt Mainz muss ihren zum 1. April 2019 in Kraft getretenen neuen Luftreinhalteplan zunächst nicht noch einmal nachbessern. Das entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Dienstag (7. Mai 2019) veröffentlichten Beschluss (Az.: 3 N 338/19.MZ) und lehnte einen Antrag der Deutschen Umwelthilfe ab.
Hintergrund ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom Oktober 2018. Damals hatten die Richter der Kommune wegen der anhaltend ĂĽberschrittenen Grenzwerte fĂĽr Stickstoffdioxid aufgetragen, einen neuen Luftreinhalteplan bis April 2019 aufzustellen. Zudem ordneten die Richter an, dass ab September 2019 Fahrverbote zwingend sind, falls der EU-Grenzwert fĂĽr NO2 von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft auch im Mittel der ersten sechs Monate 2019 nicht eingehalten wird.
Die Stadt ergänzte daraufhin den Plan unter anderem um ein mehrstufiges Modell für mögliche Fahrverbote, zum 1. April 2019 trat der Plan in Kraft. Der Deutschen Umwelthilfe (DUH) genügte das nicht. In ihrem nun abgelehnten Antrag auf Vollstreckung des Urteils forderte sie Nachbesserungen bis Ende Mai 2019 und die Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro gegen die Kommune. Die DUH kritisierte, die Entscheidung über Fahrverbote solle allein von den gemittelten Messergebnissen an der einen Station an einer vielbefahrenen Straße nahe dem Hauptbahnhof abhängig gemacht werden.
Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht. „Die Stadt strebe ausweislich des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an“, teilte es mit. Der kommunalen Planung sei zu entnehmen, dass sowohl stationäre Messstellen als auch Passivsammler bei der Entscheidung zu Fahrverboten berücksichtigt werden sollen. Bei Passivsammlern werden Luftschadstoffe in einer Art Reagenzglas erfasst. Insgesamt habe Mainz den in dem Urteil gemachten Vorgaben Rechnung getragen.
Vom Tisch ist ein Fahrverbot in einer bestimmten Zone in Mainz damit nicht. Ob es dazu kommt, wird von der bisherigen und der weiteren Entwicklung der NO2-Werte bis Ende Juni abhängen. Ende März 2019 hatte die Mainzer Umweltdezernentin Katrin Eder (Grüne) gesagt, dass das Mittel zwischen Jahresanfang und dem 24. März bei 45 Mikrogramm gelegen hatte – und damit weiter über dem Grenzwert. Als Grund dafür machte Eder vor allem eine Schönwetterphase im Februar aus mit einer sogenannten Inversionswetterlage und wenig Luftaustausch. (mfz)