Streckenradar: Oberverwaltungsgericht bestätigt Stopp von Section Control

Vergebliche Beschwerde der Polizeidirektion Hannover: Die umstrittene Überwachungsmaßnahme an einer Bundesstraße bleibt verboten.

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Streckenradar: Oberverwaltungsgericht bestätigt Stopp von Section Control

Section-Control-Anlage an der B6.
  

(Bild: niedersachsen.de)

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Das niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das vorläufige Aus für das bundesweit erste Streckenradar an der B6 bei Laatzen am Freitag in einer Eilentscheidung bestätigt. Eine Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März durch die Polizeidirektion der Landeshauptstadt wies der 12. Senat zurück, da sich diese "mit den tragenden Gründen" der niederen Instanz "nicht hinreichend auseinandergesetzt" habe.

Die Polizei habe insbesondere nicht dargelegt, warum der klagende Rechtsanwalt die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung "im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen" müsse, erklärten die Richter in ihrem Beschluss (Az.: 12 ME 68/19). Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage bleibt daher zunächst abgeschaltet, weitere Rechtsmittel kann die Polizeidirektion in dem Eilverfahren nicht einlegen.

"Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen", teilte das OVG mit. Es bezieht sich damit auf den Plan der großen Koalition im niedersächsischen Landtag, am Dienstag die umstrittene Reform des Polizeigesetzes zu verabschieden. Die Frage, ob damit "eine taugliche Rechtsgrundlage" für die "Section Control" bestehe, könnte dann dem Gericht zufolge noch einmal behandelt werden.

Daneben ist beim OVG noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Parteien anhängig (Az.: 12 LC 79/19). Zudem haben auch Bürgerrechtler gegen das Streckenradar beim Verwaltungsgericht Hannover geklagt. Sie wollen generell klären lassen, ob ein solches Überwachungssystem mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren ist und den Fall letztlich bis zum Bundesverfassungsgericht durchfechten.

Die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte Barbara Thiel, die seit Langem Bedenken gegen das Überwachungsinstrument hegt, begrüßte die OVG-Entscheidung. Diese bestätige erneut, "den bisweilen leichtfertigen Umgang der Polizei mit dem Thema Datenschutz". Die Ordnungshüter hatten den Testbetrieb der Abschnittskontrolle im Januar scharf gestellt. Die Besonderheit dabei ist, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrten vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge unabhängig von ihrer Geschwindigkeit erfasst.

(vbr)