NetzDG im Bundestag zwischen "Kapitulation des Rechtsstaats" und "Meilenstein"

Die Justiz führt 71 Verfahren gegen Plattformbetreiber, da sie den NetzDG-Auflagen nicht folgen, hieß es im Bundestag. Ein "Put-Back-Verfahren" könnte kommen.

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NetzDG im Bundestag zwischen "Kapitulation des Rechtsstaats" und "Meilenstein"

(Bild: dpa, Silas Stein)

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Die zunächst sehr aufgewühlte Diskussion über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) sei "etwas abgeebbt", stellte Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bundesamtes für Justiz, in einer Anhörung im Bundestag am Mittwoch fest. Die Behörde habe inzwischen gut 1000 Beschwerden über die Handhabe der Vorschriften durch die Betreiber der betroffenen sozialen Netzwerke ausgewertet. Die Prognosen hätten ursprünglich bei 25.000 Eingaben jährlich gelegen.

Prinzipiell greifen die Regeln laut Friehe. Die Plattformen hätten die Meldewege verbessert und erstellten halbjährliche Transparenzberichte, das staatliche "Monitoring" habe eingesetzt. "Wir führen 71 Verfahren", erläuterte Friehe. Es gebe darin "erste Antworten" der betroffenen Betreiber, teils werde ermittelt und möglicherweise werde es zum einen oder anderen Bußgeldbescheid kommen.

Bei den Meldeverfahren und den Berichten gebe es noch Auseinandersetzungen, "ob alles gut ist", führte Friehe aus. An hinterer Stelle gehe es um das "systemische Versagen", bei dem millionenschwere Bußgelder drohen. Auch hier liefen Verfahren etwa aufgrund des Zeigens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie des Hitlergrußes oder des Hakenkreuzes. Unmittelbar zeichne sich aber noch kein Bescheid ab.

Als "massenhaftes Phänomen" bezeichnete Steinhöfel die Praxis von Facebook, trotz eines hierzulande in Berlin eingerichteten Zustellungsbevollmächtigten Fälle zurückzuschicken. So müsse die Post in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart an Facebooks Europasitz in Irland geschickt werden, nachdem der Betreiber eine bei den Öffentlich-Rechtlichen ausgestrahlte Serie gelöscht habe. Es reiche nicht aus, dass nur "eine Adresse dasteht". Dazu müsse die Pflicht kommen, Eingaben auch entgegenzunehmen.

Eigentlich plädiert Steinhöfel – genauso wie die AfD in einem zur Debatte stehenden Antrag – dafür, das "von Anfang an überflüssige" NetzDG abzuschaffen und sinnvolle Vorgaben wie zum Zustellungsbevollmächtigten in anderen Gesetzen zu verankern. Der Rechtsanwalt hat für verschiedene Klienten bereits obergerichtliche Entscheidungen erstritten, wonach die Netzwerke "nichts löschen dürfen", was durch Artikel 5 Grundgesetz zur Meinungs- und Informationsfreiheit gedeckt ist. Es reiche nicht aus, wenn umstrittene Inhalte "nur gegen die Gemeinschaftsstandards" der Plattformen verstießen. Angesichts der großen Zahl an antisemitischen Kommentaren wäre es ratsam, "Popularklagen für Juden zuzulassen mit ähnlichen Schadenersatzsätzen".

Für ein gesetzlich verankertes Wiederherstellungsverfahren bei zu Unrecht entfernten Inhalten, wie es die Grünen vorschlagen, trat der Frankfurter Rechtswissenschaftler Alexander Peukert ein. Netzwerke müssten demnach Mitglieder zunächst über jede Löschung und die damit verknüpften Nutzungsbedingungen oder dem NetzDG informieren. Im Anschluss werde der Beschwerdeweg dagegen eröffnet, wobei der Nutzer dann unter Klarnamen agieren und so Verantwortung für seine Äußerung übernehmen sollte. Der Betreiber müsse die Eingabe prüfen und gegebenenfalls innerhalb von 24 Stunden wieder einstellen oder den Fall an die Selbstkontrolle abgeben und so auch zum Gerichtsweg überleiten. Sollte sich eine Beschwerde als zulässig herausstellen, müssten auch damit verknüpfte Konten-Sperren "unterlassen werden", unterstrich Peukert.

Auch laut dem Berliner Verwaltungsrechtler Martin Eifert würde ein solcher "Put-Back-Mechanismus" einen "unmittelbaren Charme" entwickeln. Entscheidend sei aber dessen Reichweite, um nicht in die Bredouille zu kommen. Dem Juristen zufolge wäre es zu weitgehend, wenn alle rechtmäßigen Inhalte erneut eingestellt werden müssten. Damit würde eine "spezifische Diskussionskultur" untergraben, die verschiedene Plattformen mit ihren Hausregeln befördern wollten.

"Put Back brauchen wir nicht", konstatierte dagegen Sabine Frank, Regulierungschefin von Google Deutschland. Ein solches Verfahren werde immer nur mit Einzelbeispielen begründet. Zudem falle Spam unter rechtmäßige Inhalte, sodass dieser ebenfalls angezeigt werden müsste. Peukert stritt dies ab. Frank versicherte zudem, dass von YouTube Inhalte nicht automatisch gesperrt würden. Alle Beschwerden nach dem NetzDG gingen an ein "Team in Hamburg mit geschulten Personen".

Befürchtungen, dass es zu einem "Overblocking" komme oder die Grenzen der Meinungsfreiheit verschoben würden, hätten sich nicht bewahrheitet, befand Sonja Boddin vom Verein ichbinhier. Der Ton in den sozialen Medien habe sich aber auch nicht gebessert. Er sei oft weiter "hitzig, aggressiv, abwertend" nach dem von einer "Armee von Sockenpuppen" untermauerten Motto: "Hass auf Knopfdruck." Facebook habe zudem das Meldeformular so platziert, dass man es kaum finde. Um es auszufüllen, müsse man dann "mindestens das 1. juristische Staatsexamen haben".

Michael Elsner, Oberstaatsanwalt in Hamburg, der für den Deutschen Richterbund sprach, beklagte zudem eine "faktische Strafbarkeitslücke". So laufe die Pflicht der Betreiber, Ermittlern Auskunft über Bestandsdaten nebst besserer Möglichkeit zur Identifikation von Verdächtigen zu geben, oft ins Leere. Bei einem Anfangsverdacht etwa auf Volksverhetzung, Beleidigungsdelikten oder Holocaust-Leugnung käme meist die Antwort, dass die Strafverfolger ein Rechtshilfeersuchen in die USA stellen müssten. Ein solches sei aber "völlig aussichtslos", da entsprechende Äußerungen dort nur strafbar seien, wenn sie mit einer "ernsthaften Bedrohung" verbunden seien. (anw)