Urteil: Kein Schadenersatz für Rabatte beim Autokauf

Ein Unfallverursacher muss nur den tatsächlichen Kaufpreis eines Autos als Schadenersatz zahlen – nicht aber noch einen Rabatt ersetzen. Dies geht aus einem am Donnerstag (13. Juni 2019) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.

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(Bild: BMW)

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  • dpa

Der Klägerin sei in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, begründete das Frankfurter Gericht das Urteil.

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Ein Unfallverursacher muss nur den tatsächlichen Kaufpreis eines Autos als Schadenersatz zahlen – nicht aber noch einen Rabatt ersetzen. Dies geht aus einem am Donnerstag (13. Juni 2019) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.

Geklagt hatte eine Unfallgeschädigte, die vom Hersteller ihres Neuwagens einen Rabatt von 15 Prozent für Menschen mit Handicap erhalten hatte. Die körperlich beeinträchtigte Frau hatte dann mit ihrem eine Woche alten Auto einen Unfall, an dem sie nicht schuld war und klagte auf Schadenersatz. Sie bekam Recht und die Verursacher zahlten nach Angaben der Gerichts den von ihr gezahlten Neupreis. Dann klagte die Frau aber noch auf Zahlung des Rabatts von 15 Prozent, obwohl sie diesen bereits wieder auf das zweite gekaufte Auto vom Hersteller bekommen hatte.

Das Landgericht wies nach eigenen Angaben die Klage ab. Auch die Berufung habe keinen Erfolg gehabt. Der Klägerin sei in Höhe des eingeräumten Rabattes kein Schaden entstanden, begründete das Frankfurter Gericht im Urteil von Anfang Juni 2019. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage, ob der Rabatt für Menschen mit Behinderungen bei der Abrechnung von Schadensereignissen dem Schädiger zugutekommen soll, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei.

(mfz)