Unfallwagen bleibt Unfallwagen: BGH stärkt Rechte von Autokäufern

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Von
  • ssu

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern. Das heute ergangene Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 253/05) wird zu einem späteren Zeitpunkt als PDF-Datei verfügbar sein.

Im konkreten Fall hatte ein Käufer im Mai 2004 einen etwa drei Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von rund 54.000 km zum Preis von 24.990 Euro bei einer freien Kraftfahrzeug-Händlerin gekauft. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Die Händlerin hatte den Wagen ihrerseits mit einer entsprechenden Information des Vorbesitzers angekauft.

Später stellte sich jedoch heraus, dass der Pkw bereits vor dem Mai 2004 einen Unfallschaden hatte, bei dem die Heckklappe eingebeult worden war. Der Kläger hatte darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht. Der BGH gab ihm jedoch nun recht: Die Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" lasse die Frage eines möglichen Unfallschadens "schlicht offen".

Ferner stellen die Karlsruher Richter fest, dass – abgesehen von "Bagatellschäden", das heißt bei Pkw "nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden" – allein schon die Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen einen Sachmangel darstellt, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein Unfallwagen bleibe dann unwiderruflich ein Unfallwagen, auch wenn wer fachgerecht repariert worden sei, urteilt der BGH.

An der Position des Verkäufers änderte sich auch dann nichts, wenn es sich dabei um eine Privatperson und nicht um eine Autohändlerin gehandelt hätte, erläuterte die Pressestelle des BGH gegenüber heise Autos.

Anstatt mit Formulierungen mit eingebauter Hintertür wie "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" zu arbeiten, erscheint auch ein Verkäufer gut beraten, wenn er in einem ähnlichen Fall im Vertrag festhält, dass wegen der Zahl der Vorbesitzer die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden hat. (ssu)