Bundesgerichtshof: Cookies nur mit aktiver Einwilligung

In der Planet49-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Sinne der Verbraucherschützer entschieden.

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Bundesgerichtshof: Cookies nur mit aktiver Einwilligung

(Bild: Shutterstock/dotshock)

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Von
  • Torsten Kleinz
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Website-Betreiber dürfen die Zustimmung zur Speicherung der Cookies von Drittanbietern nicht einfach voraussetzen, ohne explizite Einwilligung der Nutzer zu bekommen. In einer lange erwarteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag im Sinne des Verbraucherzentrale Bundesverbandes entschieden, der gegen den Glücksspielanbieter Planet49 geklagt hatte.

Konkret ging es um zwei Sachverhalte: Zum einen hatte Planet49 die Zustimmung zu Cookies erhoben, indem den Nutzern ein vorausgewähltes Ankreuzfeld präsentiert wurde. Wählten die Nutzer das Feld nicht explizit ab, ging der Anbieter von einer erteilten Zustimmung aus. Zudem wurde von den Gewinnspielteilnehmern weitgehende Zustimmung zu invasiven Werbemaßnahmen wie Werbeanrufen abverlangt.

In beiden Fällen entschieden die Karlsruher Richter im Sinne der klagenden Verbraucherschützer. Sowohl zur telefonischen Werbung als auch zum Weiterreichen einer Cookie-ID an Drittunternehmen fehle es an einer wirksamen Einwilligung der Verbraucher. Eine solche liege erst vor "wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Zwar konnten die Gewinnspielteilnehmer in einem Dialog aussuchen, mit welchen Sponsoren sie Daten teilen wollten – diese Informationen waren jedoch erst nach weiteren Klicks ersichtlich.

Das Urteil war besonders brisant, da Deutschland in Sachen Cookies einen Sonderweg eingeschlagen hatte. Das deutsche Telemediengesetz hatte die Vorgaben aus dem europäischen Recht nicht vollständig umgesetzt. Folge: Viele deutsche Anbieter ermöglichten ihren Kunden lediglich, der Speicherung der Cookies per Opt-out zu widersprechen – falls überhaupt. Wenn die entsprechenden Cookie-Warnungen ignoriert wurden, galt die Zustimmung als erteilt.

Insbesondere nach Inkrafttreten der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und der notwendigen Anpassungen im deutschen Recht zeigte sich hier ein Zwiespalt: Wie kann eine Zustimmung vorausgesetzt werden, wenn die Nutzer entsprechende Hinweise schlicht übersehen?

Um die eigene Interpretation abzusichern, hatte der Bundesgerichtshof mehrere Fragen den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die europarechtliche Dimension des Falls zu klären. Die Antwort aus Luxemburg kam im Oktober: Nur wenn Nutzer ausdrücklich zugestimmt haben und detailliert informiert wurden, dürfen Werbe-Cookie-Daten auch mit Dritten geteilt werden. Ob das deutsche Recht jedoch den EU-Vorgaben widerspricht, stellten die Luxemburger Richter jedoch nicht explizit fest.

Auch der Bundesgerichtshof sieht keinen expliziten Gegensatz zwischen der europäischen und deutschen Gesetzeslage. So sei das Vorgehen des Gewinnspielanbieters bereits nach der Rechtslage von vor 2018 unzulässig gewesen, da es "mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG unvereinbar" gewesen sei.

Dass dem deutschen Gesetz entsprechende Umsetzungsvorschriften zu den EU-Richtlinien fehlten, sei hier nicht entscheidend: "Denn es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage in Deutschland für richtlinienkonform erachtete", heißt es aus Karlsruhe. Der Wortlaut der Vorschrift lasse eine dementsprechende Interpretation zu, die die Richter nun anwendeten. Gehe man von der inzwischen überarbeiteten Rechtslage aus, komme man zum gleichen Ergebnis.

Obwohl das Urteil nur für den spezifischen Streitfall gilt, ist eine breite Wirkung zu erwarten. Bereits im Vorfeld der Entscheidung haben viele deutsche Website-Betreiber ihre Cookie-Warnungen umgestellt, sodass Nutzer explizit der Datenverarbeitung zustimmen müssen. Parallel dazu haben Gegenmaßnahmen von Browserherstellern wie Apple dazu geführt, dass der Gebrauch von Third-Party-Cookies immer weiter zurückgedrängt wird. Gleichwohl hatte die Bundesregierung im vergangenen Herbst eine Neufassung des Telemediengesetzes angekündigt, die nach dem Richterspruch aus Karlsruhe nun auf den Weg gebracht werden kann. (axk)