BGH urteilt zu Prominentenfotos: Clickbait kommt teuer

Personenfotos dürfen nicht für Medienberichte genutzt werden, wenn der Bericht nichts mit dem Abgebildeten zu tun hat. Der BGH schützt auch Promis.

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Röntgenbild einer rechten Hand auf einer Computermaus

(Bild: Comfreak)

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Mit Erfolg haben ein TV-Moderator und ein Schauspieler gegen die Verwendung ihrer Konterfeis durch Verlage geklagt. Eine TV-Zeitschrift hatte ein Foto des Moderators ungefragt als Klickköder genutzt. Eine Sonntagszeitung hatte mit einem Foto des Schauspielers in seiner Rolle als Kreuzfahrtkapitän ein Gewinnspiel beworben, dessen Hauptpreis eine echte Kreuzfahrt sein sollte. Beides verstößt gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BHG) am Donnerstag entschieden (Senat I Az. ZR 120/19 und ZR 207/19). Die TV-Zeitschrift muss dem TV-Moderator 20.000 Euro fiktive Lizenzgebühr zahlen. Die Höhe der Entschädigung für den Schauspieler muss in einem weiteren Verfahren geklärt werden. Der Volltext der Urteile liegt noch nicht vor.

"+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen", hatte die TV-Zeitschrift 2015 auf Facebook gepostet. Dazu stellte die Zeitschrift Fotos vierer Moderatoren und einen Link zu einem Bericht über die tatsächliche Krebserkrankung eines der Abgebildeten. Mit den drei Anderen hat sich der Bericht nicht befasst.

Einer der Betroffenen hat die Verwendung seines Antlitzes als Klickköder nicht hingenommen. Der Verlag verpflichtete sich zwar dazu, den Mann nicht erneut zu belästigen. Eine Lizenzgebühr wollte der Verlag aber partout nicht zahlen und prozessierte bis zum Bundesgerichtshof.

Dort hat sich der Verlag nun die endgültige Abfuhr geholt: Die "Nutzung des Bildnisses des Klägers als 'Clickbait' ('Klickköder') ohne redaktionellen Bezug zu ihm greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein. Dieser Eingriff ist rechtswidrig", teilt der BGH mit, "Der Kläger muss nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die ihn nicht betreffen." Bei der Bemessung der Lizenzgebühr wird unter anderem der "ganz überragende Markt- und Werbewert und die außergewöhnlich hohe Beliebtheit des Klägers" berücksichtigt.

Die Sonntagszeitung hatte 2018 ein Gewinnspiel mit teuren Mehrwert-SMS ausgelobt. Hauptpreis des "Urlaubslottos" sollte eine Kreuzfahrt sein. Zur Aufhübschung bildete die Zeitung ungefragt drei Schauspieler in ihren Rollen als Besatzung eines TV-Kreuzfahrtschiffes ab. Dagegen hat der "Kapitän" geklagt und Recht bekommen.

"Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts", informiert der BGH, "Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos zu einem gewissen Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat."

Wie viel die Zeitung für die Rechtsverletzung zahlen muss, ist noch nicht geklärt. Denn in einem Punkt hat sich der Schauspieler nicht durchgesetzt: Der beklagte Verlag muss nicht verraten, wie hoch die Auflage der Sonntagszeitung war. Der TV-Kapitän soll sich bei seinem Begehren an der Durchschnittsauflage laut Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) orientieren, sagt der BGH.

(ds)