Persönlichkeitsrecht: Pressearchive dürfen auch Unangenehmes lange vorhalten

Nicht immer ist der Versuch erfolgreich, Inhalte per Klage aus dem Netz zu verbannen. Unter Umständen kann ein solches Vorgehen zum bösen Bumerang werden.

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Pressearchive dürfen auch Unangenehmes lange vorhalten
Lesezeit: 8 Min.
Von
  • Susanne Eberhofer
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Eine Binsenweisheit sagt: "Das Netz vergisst nichts." Zumindest die Google-Suche lässt sich aber dazu bewegen, bestimmte Netzfundstellen nicht mehr zu liefern – und zwar auf Verlangen von Betroffenen. Diesen Stein hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil von 2014 ins Rollen gebracht.

Dass es ein begrenztes "Recht auf Vergessenwerden" im Sinne erweiterter Löschansprüche und -pflichten gibt, steht in Artikel 17 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Hintergrund ist die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung Betroffener im Hinblick auf personenbezogene Daten. Bei Google ist es relativ einfach, das "Auslisten" bestimmter Suchergebnisse zu beantragen: Die Betreiber stellen online ein "Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten" bereit.

Wenn es zum Streit über die Löschung unerwünschter Informationen auf Online-Plattformen, auf Websites, in Archiven oder eben auch in Fundstellenlisten von Suchmaschinen kommt, müssen Gerichte entscheiden. Ein solcher Rechtsstreit, der durch mehrere Instanzen bis vor die Tore des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ging, führt direkt in die Niederungen bayerischer Politfolklore. Ein prominenter Rechtsanwalt, ansässig in Oberbayern, ist der Sohn eines früheren Oberbürgermeisters einer bayerischen Großstadt. Der Ex-OB, der vor einigen Jahren starb, hat sich zu Zeiten seines politischen Wirkens einen zweifelhaften Ruf als Polterer und durch diverse Affären erworben.

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