Handelsabkommen: Linke scheitert mit Klage gegen Ceta in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat eine erste Beschwerde der Linksfraktion gegen das Ceta-Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada abgewiesen.

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(Bild: Zolnierek/Shutterstock.com)

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Das umstrittene Handelsabkommen Ceta zwischen der EU und Kanada kann hierzulande unter vergleichsweise strengen Auflagen angewandt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in einem Urteil (Az.: 2 BvE 4/16) bekräftigt, mit dem es eine Verfassungsbeschwerde der Linksfraktion im Bundestag verwarf. Die sogenannte Organklage aus der Opposition ist demnach unzulässig, weil die Linke weder eine mögliche Verletzung ihrer eigenen Rechte noch der des Bundestags substantiiert dargelegt habe.

Stein des Anstoßes der Fraktion waren mehrere Absagen des Parlaments 2016 gegen Anträge aus ihren Reihen. So hatte die Linke etwa vergeblich gefordert, Ceta als "gemischtes Abkommen" zu behandeln und auch dem Bundesrat zur Abstimmung vorzulegen. Die EU-Kommission hatte sich parallel dazu durchgerungen, dass die Übereinkunft auch den nationalen Parlamenten vorgelegt werden kann, also nicht nur das EU-Parlament und die Regierungen der Mitgliedsstaaten das Sagen haben. Die Bestimmungen zu reinen EU-Belangen sollten aber direkt provisorisch in Kraft treten.

Die Linksfraktion hatte sich darüber hinaus überzeugt gezeigt, dass die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung von Ceta in seiner bestehenden Form gegen das EU-Recht und das Grundgesetz verstoße. Die von der Kommission vorgeschlagenen Ratsbeschlüsse seien ohne gesetzgeberische Kompetenz als "Ultra-vires-Akte" ergangen und verletzten die Verfassungsidentität. Der Bundestag müsse hier seiner Mitwirkungspflicht etwa auch zu angemessenen Standards beim Arbeits-, Umwelt- oder Datenschutz nachkommen.

Im Bundestag fand sich im September 2016 aber nur eine Mehrheit für eine Stellungnahme, wonach die Bundesregierung die Abgeordneten rund um Ceta weiterhin umfassend und frühzeitig informieren sollte, sonst aber den Weg zu einem Ratifizierungsverfahren eröffnen könnte. Die Volksvertreter betonten: Vor allem der besonders umstrittene Bereich des Investitionsschutzes mit einem internationalen Schiedsgericht müsse bei einer vorläufigen Anwendung des Abkommens außen vor bleiben.

Im Oktober 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Inkrafttreten der EU-Teile von Ceta im Eilverfahren abgelehnt. Die Karlsruher Richter hatten damals aber nicht ausgeschlossen, dass der Handelsvertrag verfassungswidrige Bestimmungen enthalten könnte. Nun stellte der Zweite Senat zunächst klar, dass der Antrag der Linken, wonach der Bundestag ein Ceta-Gesetz hätte beschließen müssen und der Bundesregierung keinen Freibrief hätte ausstellen dürfen, unzulässig ist.

Das Grundgesetz kenne kein entsprechendes "Mandatsgesetz, das eine Inanspruchnahme von Hoheitsrechten durch die Europäische Union oder andere zwischenstaatliche Einrichtungen ultra vires legitimieren könnte", begründen die Verfassungsrichter ihr Nein. Auch bei Angelegenheiten der EU habe der Bundestag zwar "weitreichende Mitwirkungsrechte". Die Abgeordneten hätten auch die Pflicht, mit rechtlichen oder politischen Mitteln auf die Aufhebung rechtlich nicht gedeckter Maßnahmen hinzuwirken. Dazu komme vor allem eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Frage.

Im Streit um Ceta hat sich der Bundestag laut dem Verfassungsgericht aber "über einen längeren Zeitraum intensiv" in zahlreichen Plenarsitzungen, einer Vielzahl von Ausschusssitzungen, durch die Anhörung von Sachverständigen und den Austausch mit den zuständigen Akteuren Kanadas und der EU mit der Thematik befasst. Die Linke habe daher nicht belegt – und es sei auch sonst nicht ersichtlich –, warum das Parlament seine "Integrationsverantwortung" verletzt haben solle.

Bei dem Gericht sind noch etliche Verfassungsbeschwerden gegen Ceta anhängig, auch eine zweite Organklage der Linksfraktion gegen die Bundesregierung. Es ist also nach wie vor denkbar, dass die Karlsruher Richter das Abkommen noch stoppen. Es ist seit September 2017 vorläufig in den Bereichen in Kraft, für die allein die EU zuständig ist. Vollständig könnte der Bundestag Ceta erst ratifizieren, wenn das Bundesverfassungsgericht über alle anhängigen Verfahren entschieden hat.

(mho)