Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei vorab bestellten Videospielen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Verbraucherrechte bei Games bekräftigt. Nintendo hatte zuvor einen Widerruf bei "Pre-Loads" ausgeschlossen.

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(Bild: Nintendo (Screenshot Shop))

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Das vierzehntägige Widerrufsrecht gilt prinzipiell auch dann, wenn ein Videospiel vorab gekauft, aber noch nicht sofort spielbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main Ende Oktober in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 6 U 275/19) in einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Nintendo Europe entschieden.

Der Konsolen- und Gameshersteller hatte in seinem E-Shop Videospiele schon vor dem offiziellen Erscheinungsdatum zum Download angeboten. Solche Offerten umfassen meist einen sogenannten Pre-Load des Spiels. Auf der Spielekonsole wird daraufhin zunächst nur ein entsprechendes Symbol angezeigt. Die Freischaltung erfolgt erst zum offiziellen Starttermin per Update.

Online-Käufe können in der EU normalerweise innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen storniert werden. Nintendo hatte das Widerrufsrecht für solche vorab gekauften Spiele aber ausgeschlossen und sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für ein Erlöschen der entsprechenden Verbraucherrechte lagen laut dem vzbv indes nicht vor, da der zur Verfügung gestellte Download noch gar kein sofort nutzbares Spiel enthielt. Der Verband argumentierte, dass das Game zum Erscheinungstermin für die Käufer wertlos und der Vertrag von Nintendo in keiner Weise erfüllt sei.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Klage des vzbv in erster Instanz noch abgewiesen. Mit ihrer Berufung beim OLG hatten die Verbraucherschützer jetzt aber Erfolg. Die Richter hatten Nintendo schon in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung der Rechtslage nahegelegt, den Unterlassungsanspruch des vzbv als berechtigt anzuerkennen. Dem kam das Unternehmen nach.

Im nun ergangenen "Anerkenntnisurteil" gab das Gericht der Klage des Verbands in vollem Umfang statt. Wie bei solchen Richtersprüchen üblich, findet sich darin keine Begründung der zuletzt nicht mehr umstrittenen Entscheidung. Nintendo muss dem vzbv demnach aber noch 214 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Verfahren ging auf eine Beschwerde der norwegischen Verbraucherschutzorganisation Forbrukerrådet zurück. Diese hatte bereits 2018 den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Nintendo Europe als Verstoß gegen die mittlerweile noch deutlich erweiterte Verbraucherrechte-Richtlinie der EU kritisiert. Da der Shop-Betreiber seinen Sitz in Frankfurt hat, beauftragte das Bundesjustizministerium nach einem Ersuchen der norwegischen Verbraucherschutzbehörde NCA den vzbv mit der Rechtsdurchsetzung.

Formal gilt das Urteil daher nur gegenüber norwegischen Verbrauchern. Die Rechtslage in Norwegen entspricht aber aufgrund der erfolgten Umsetzung der EU-Richtlinie der in den Mitgliedsstaaten. Nintendo hat so inzwischen nicht nur die norwegische, sondern auch die deutsche Version seines Online-Stores geändert.

(olb)