Bundessozialgericht: Weg vom Bett zum Homeoffice gesetzlich unfallversichert

Das höchste Sozialgericht hat einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der zuhause auf seiner Wendeltreppe gestürzt ist und sich an seine Berufsgenossenschaft wandte.

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Dies ist nicht die Wendeltreppe, auf der der Kläger stürzte, sondern eine Treppe in einem historischen Gebäude in der Münchner Altstadt.

(Bild: Richard Huber, CC BY-SA 4.0)

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Wer im Homeoffice arbeitet und auf dem morgendlichen Weg vom Bett dorthin stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Dienstag entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R). Das Urteil dürfte in jüngster Zeit, da wegen der Pandemie immer mehr Menschen im Homeoffice arbeiten, einige Auswirkungen haben.

Der Kläger war 2018 auf dem Weg zur heimischen Arbeit von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro gestürzt. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken, erläutert das Bundessozialgericht. Als er die Wendeltreppe betrat, rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik hatte Leistungen aus Anlass des Unfalls abgelehnt, dagegen klagte der Gestürzte vor dem Sozialgericht. Er sah eine Verletzung des materiellen Rechts nach Paragraf 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Das Sozialgericht deutete den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg, das Landessozialgericht in nächster Instanz sah den Weg aber als unversicherte Vorbereitungshandlung an, sie gehe der eigentlichen Tätigkeit nur voraus. Das Bundessozialgericht hat nun die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Nach Paragraf 8 des Sozialgesetzbuchs ist eine versicherte Tätigkeit auch "das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice "diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert", erklärt das Bundessozialgericht.

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(anw)