Verordnung für Autonomes Fahren: Alle 90 Tage Gesamtprüfung

Die Bundesregierung ergänzt das Gesetz zum Autonomen Fahren um eine Verordnung, die Details regelt, zum Beispiel Pflichten für Hersteller und Halter.

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(Bild: Volkswagen)

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Die Bundesregierung hat eine von Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) vorgelegte Verordnung zum Autonomen Fahren verabschiedet. Im Anschluss zu dem seit Sommer 2021 geltenden Gesetz zum Autonomen Fahren regelt die Verordnung Einzelheiten für den Betrieb von Kfz mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion und ändert straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Der Hersteller eines autonomen Autos muss laut " Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften " (PDF, 122 Seiten) ein allgemeines Sicherheitskonzept vorlegen, das die verwendete Informationstechnik einschließt, sowie Funktionen des Fahrzeugs beschreiben und einen Katalog für Testszenarien erstellen. Die Übertragung der für die autonomen Fahrten notwendigen Daten muss nach dem neuesten Stand der Technik verschlüsselt werden. Hier hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mitzureden.

Die Verordnung enthält eine Liste von Datenarten, die nicht-flüchtig gespeichert werden dürfen, dazu zählen Fahrzeugidentifizierungsnummer, Positionsdaten, Systemüberwachungsdaten, Geschwindigkeit und mit externen Stellen ausgetauschten Daten. Dabei müssen die Anforderungen in der EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (DSGVO) eingehalten werden.

Der Hersteller muss zudem mit einer Gefährdungsanalyse aufzeigen, wie die technische Ausrüstung in möglichen Betriebssituationen im Fehlerfall reagiert und welchen Einfluss diese Reaktionen auf die Sicherheit und Kontrollierbarkeit des Kraftfahrzeugs haben.

Halter wiederum müssen regelmäßig die Sicherheit der Fahrfunktionen überprüfen und vor jeder Fahrt eine Abfahrkontrolle durchführen. Dabei müssen unter anderem die Brems-, die Lenk- und die Lichtanlage überprüft werden sowie das Fahrwerk und elektronisch geregelte Fahrzeugsysteme. Alle 90 Tage muss der Halter von "geeigneten Personen", also Kfz-Mechanikermeistern oder Ingenieuren eine Gesamtprüfung nach den Vorgaben des Betriebshandbuchs vornehmen lassen, geht aus der Verordnung hervor. Halter müssen laut der Verordnung auch nachweisen, dass die autonome Fahrfunktion deaktiviert werden kann.

Durch das Gesetz zum autonomen Fahren vom vergangenen Sommer wird Fahren der Automatisierungsstufe 4, bei dem das System für definierte Anwendungen komplett die Kontrolle übernimmt und vom Fahrer nicht mehr überwacht werden muss, in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr ermöglicht. Außerdem regelt es technische Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kfz mit autonomen Fahrfunktionen sowie Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis.

Als Einsatzszenarien in der Verordnung genannt sind unter anderem Beförderung von Personen oder Gütern auf der letzten Meile oder nachfrageorientierte Angebote in Randzeiten. Außerhalb eines genehmigten, festgelegten Betriebsbereichs dürfen Kfz mit autonomer Fahrfunktion nicht autonom betrieben werden

Die nun von der Regierung beschlossene Verordnung ergänzt auch Regeln für die Prüfung und das Verfahren für die Betriebserlaubnis sowie die Voraussetzungen und die Genehmigung des festgelegten Betriebsbereichs. Zudem enthält sie neue Erprobungsregelungen und einen Katalog an Ordnungswidrigkeiten. Im Anhang sind die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit, die Ausrüstung für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen aufgeführt.

Damit autonome Autos regulär auf öffentlichen Straßen fahren können, sollen keine einzelnen technischen Ausnahmegenehmigungen des jeweiligen Bundeslands nötig sein. Daher wurde bereits mit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ein allgemeingültiges dreistufiges Verfahren vorgegeben. Das wird nun so geregelt, sofern der Bundesrat zustimmt.

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Zunächst muss eine Betriebserlaubnis für autonome Kfz beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) beantragt werden. Dann wird die Genehmigung eines oder mehrerer typgleicher Fahrzeuge für einen festgelegten Betriebsbereich bei der zuständigen Behörde beantragt. Für die Genehmigung muss die betroffene Kommune zustimmen, dann werden ein amtliches Kennzeichen zugeteilt und die Fahrzeugpapiere ausgefertigt. Das KBA kann die Betriebserlaubnis wieder entziehen, wenn das Fahrzeug ohne Genehmigung verändert wurde oder den Straßenverkehr behindert oder gar Menschen gefährdet.

Wissing meint wie sein Vorgänger Andreas Scheuer (CSU), autonomes Fahren werde die Mobilität nachhaltig verändern und biete "enormes Potenzial" in der Personenbeförderung oder in der Logistik auf der letzten Meile. "Dass autonome Fahrzeuge bei uns künftig im normalen Straßenverkehr teilnehmen können, ist weltweit einmalig und war ein enormer Kraftakt. Aber gerade mit diesen detaillierten Erfahrungen bei der Entwicklung des Rechtsrahmens und dessen Umsetzung können wir einen wesentlichen Beitrag für die weitere Arbeit auf internationaler Ebene leisten", ergänzte Wissing.

(anw)