Privatsphäre: Portugiesisches Verfassungsgericht kippt Vorratsdatenspeicherung

Sechs Jahre nach einem europäischen Grundsatzurteil hat das Oberste Gericht Portugals jetzt das verdachtsunabhängige Protokollieren von Nutzerspuren beendet.

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(Bild: Zolnierek/Shutterstock.com)

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Das portugiesische Verfassungsgericht hat die entscheidenden Klauseln zur Vorratsdatenspeicherung in einem nationalen Gesetz von 2008 für verfassungswidrig erklärt. Die für nichtig erklärten Artikel sahen vor, dass die Anbieter von Telekommunikations- und Internetdiensten alle Verbindungs- und Standortdaten selbst bei vergeblichen Anrufversuchen für einen Zeitraum von einem Jahr speichern und zur Verhütung sowie Verfolgung schwerer Straftaten herausgeben mussten.

Mit dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 19. April arbeitet das Tribunal Constitucional heraus, dass die Vorgaben "das Recht des Betroffenen auf Kontrolle und Überprüfung der Verarbeitung der ihn betreffenden Daten sowie die Wirksamkeit der verfassungsrechtlichen Garantie der Prüfung durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde in Frage" stellten. Die Richter monierten ferner, dass "eine undifferenzierte und verallgemeinerte Verpflichtung zur Speicherung" sämtlicher Verkehrsdaten aller Personen "das Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung in unverhältnismäßiger Weise einschränkt".

Mit dem Instrument ließen sich "jederzeit Aspekte des Privat- und Familienlebens der Bürger offenbaren", kritisierte das Oberste Gericht. Es ermögliche es zudem, "den Aufenthaltsort des Einzelnen jeden Tag und über den ganzen Tag hinweg zu verfolgen und festzustellen, mit wem er Kontakt hat, wie lange und wie regelmäßig er kommuniziert". Die Vorratsdatenspeicherung tangiere auch Personen, bei denen kein Verdacht auf kriminelle Handlungen besteht: "Sie erfasst die elektronische Kommunikation fast der gesamten Bevölkerung, ohne jede Differenzierung, Ausnahme oder Abwägung mit dem verfolgten Ziel."

Überdies erklärte das Verfassungsgericht einen Artikel für ungültig, wonach Betroffene nicht in jedem Fall über einen Zugriff der Ermittlungsbehörden auf die gespeicherten Daten informiert werden mussten. Ausnahmen dürften allenfalls gelten, um etwa das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Dritten nicht zu gefährden. Mit den Einschränkungen sei Betroffenen "jede wirksame Kontrolle über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit dieses Zugriffs entzogen" worden. Damit habe etwa der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht gewährleistet werden können.

Die portugiesische höchstrichterliche Entscheidung folgt auf die Grundsatzurteile des Europäischen Gerichtshofs von 2014 und 2016, in denen die Luxemburger Richter die EU-Richtlinie, die dem portugiesischen Gesetz zugrunde lag, wegen Verstoß gegen die EU-Grundrechtecharta für ungültig erklärt hatten. Damit blieben nationale Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zunächst aber in Kraft.

In Portugal wandte sich die Bürgerrechtsorganisation Defesa dos Direitos Digitais (D3) daher Ende 2017 an den Ombudsmann mit dem Appell, die Angelegenheit vor das Verfassungsgericht zu bringen. Der Bürgerbeauftragte stimmte der Beschwerde 2019 zu und empfahl der Regierung eine Gesetzesänderung. Diese weigerte sich aber, die nationalen Vorgaben mit den Grundrechten der Bürger in Einklang zu bringen. Noch im gleichen Jahr bat der Ombudsmann daher die Verfassungshüter um eine Entscheidung.

Bis zu dem nun erfolgten Urteil vergingen seit der D3-Beschwerde 32 Monate. Der Präsident der Bürgerrechtsvereinigung, Eduardo Santos, sprach daher vom "Ergebnis eines langen Weges". Endlich sei damit "die verfassungsgemäße Normalität wiederhergestellt". Die Bürger dürften nicht pauschal verdächtigt werden, kriminell zu sein.

Trotz der klaren EuGH-Ansagen landen Auseinandersetzungen über nationale Gesetze zum anlasslosen Protokollieren von Nutzerspuren immer wieder vor dem höchsten europäischen Gericht. Die Luxemburger Richter erklärten so jüngst etwa die Vorschriften in Belgien, Frankreich, Großbritannien und Estland für unvereinbar mit dem EU-Recht.

Das hiesige Gesetz zur mehrwöchigen Vorratsdatenspeicherung ist aufgrund von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten derzeit ausgesetzt. Es wird vom Bundesverfassungsgericht und dem EuGH überprüft. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags geht davon aus, dass die Vorgaben nicht zu halten sind. Der EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat sich in seinem Plädoyer dieser Sicht angeschlossen. Die alte schwarz-rote Bundesregierung hatte sich im Sommer bei der EU-Kommission noch gemeinsam mit anderen EU-Staaten für eine aufgebohrte Vorratsdatenspeicherung stark gemacht.

(bme)