Recht auf "schnelles" Internet: Regierung legt beim Upload ein wenig drauf​

Das Bundeskabinett macht mit der Verordnung für den neuen Universaldienst Uploads mit mindestens 1,7 MBit/s verpflichtend. Auch das Urheberrecht war Thema.

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(Bild: ThomBal/Shutterstock.com)

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Der vom Bundestag in der Novelle des Telekommunikationsgesetz (TKG) 2021 verankerte Anspruch auf "schnelles" Internet soll etwas leistungsfähiger ausfallen als bislang geplant. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Verordnungsentwurf mit Mindestanforderungen auf den Weg gebracht, in dem die Mindestbandbreite beim Upload von 1,3 auf 1,7 MBit/s angehoben wurde.

Die Bundesregierung liegt damit rund 30 Prozent über dem Entwurf, den die Bundesnetzagentur im März vorgelegt hatte. Gleich bleibt die Downloadrate von mindestens 10 MBit/s und eine zulässige Latenz von maximal 150 Millisekunden (ms). Damit bleibt der Entwurf deutlich unter den Erwartungen des Bundestags, der sich für einen Download von 30 Mbit/s ausgesprochen hatte.

Bei den Vorgaben für Sprachdienste ändert sich nichts. Hier muss ein Anschluss laut dem Regierungsentwurf mindestens 64 KBit/s in beiden Richtungen garantieren. Grundsätzlich darf die Signallaufzeit zwischen dem heimischen Anschluss und einem zur Bandbreitenmessung eingesetzten Server der Bundesnetzagentur hier ebenfalls 150 ms nicht überschreiten.

Zusätzlich wollte die Bundesnetzagentur "ausnahmsweise" eine niedrigere Bandbreite und eine schlechtere Latenz zulassen können, "wenn insbesondere die Höhe der voraussichtlichen Kosten" oder "geografische Besonderheiten" dies begründen. Netzbetreiberverbände hatten sich für eine solche Ausnahmeregelung eingesetzt, die bei Abgeordneten und Verbraucherschützern auf Kritik stieß. Auch deshalb verzögerte sich der Kabinettsbeschluss.

Im Regierungspapier findet sich der umstrittene Paragraf nicht mehr. In der Begründung heißt es aber: Nach der Ermächtigungsgrundlage in Paragraf 157 TKG sei es zulässig, Werte festzulegen, die ein geringeres Versorgungsniveau als die des jeweiligen Mehrheitskriteriums ermöglichten. Voraussetzung dafür sei der "tatsächliche Nachweis, dass die erforderlichen Dienste beim Endnutzer funktionieren".

Das novellierte TKG gestatte es grundsätzlich, zusätzliche Qualitätsmerkmale in die Verordnung aufzunehmen und "weitere nationale Gegebenheiten" zu berücksichtigen, schreibt die Regierung. Die Bundesnetzagentur soll daher vor künftigen Festlegungen Aspekte wie die Paketverlustrate prüfen und anhand einer objektiven und nachvollziehbaren Methodik "schlüssige Werte" ermitteln, die zur Erreichung der Mindestversorgung erforderlich sind.

Zu satellitengestützten Internetdiensten findet sich ferner eine erste Sonderbestimmung: Im Normalfall könne die maximal zulässige Latenz nur von erdnahen Satelliten erreicht werden, ist dort zu lesen. In Ausnahmefällen sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der nach Paragraf 161 TKG zu treffenden Einzelfallentscheidung im Sinne der Technologieneutralität aber auch ein Rückgriff auf andere Satellitentechnologien mit höherer Latenzzeit möglich.

"Die in der TKMV festgelegten Mindestanforderungen für den Universaldienst stellen die digitale Teilhabe all jener sicher, die bislang von der Versorgung abgeschnitten sind", betonte der für Digitales zuständige Minister Volker Wissing (FDP). Die Regierung setze sich parallel mit der Gigabit-Strategie das Ziel, "Glasfaser bis ins Haus" zu bringen. Auch wenn die Verordnung – anders als im TKG vorgesehen – aufgrund der Verspätung wohl doch nicht zum 1. Juni in Kraft treten werde, könnten sich Betroffene schon jetzt an die Bundesnetzagentur wenden.

Nächste Woche soll der Entwurf im Digitalausschuss des Bundestags beraten werden, dessen Einvernehmen neben der Zustimmung des Bundesrats nötig ist. Dabei werde es auch darum gehen, "wann die Ausnahmeregelungen bei Satellitenlösungen greifen" und wie erschwingliche Preise für alle bei jeder Technologie gewährleistet werden können, sagte der Sprecher für Digitalpolitik der Grünen im Bundestag, Maik Außendorf.

Der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) monierte, dass die Regierung "die Realisierung der Grundversorgung durch Satelliteninternet praktisch ausschließt". Ohne die Einbeziehung von Satelliten in die Internet-Grundversorgung werde der Glasfaserausbau weiter verzögert, "weil ohnehin knappe Baukapazitäten umpriorisiert werden müssen".

Beschlossen hat das Kabinett zudem einen Bericht zur Evaluierung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes von 2017. Lehrer und Forscher können damit 15 Prozent eines geschützten Werks kopieren oder in elektronische Semesterapparate einstellen. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen sie bis zu 75 Prozent eines Werks verwenden.

Bibliotheken können laut der "Bildungs- und Wissenschaftsschranke" an Leseterminals je Sitzung bis zu zehn Prozent eines Werks für nicht kommerzielle Zwecke verfügbar machen sowie Interessenten "auf Einzelbestellung" Kopien zusenden.

Das Bundesjustizministerium sieht darin einen fairen Interessenausgleich zwischen den Rechten der Urheber und den nicht kommerziellen Nutzungsinteressen der Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das systematische Zusammenführen früher verstreuter gesetzlicher Nutzungserlaubnisse sowie die Konkretheit der Regeln würden ebenfalls überwiegend positiv bewertet.

Hinweise auf gravierende Anwendungsprobleme, die aus fachlicher Sicht unmittelbares Gegensteuern erforderten, haben sich dem Bericht zufolge nicht ergeben. Nutzer wünschten sich aber nach wie vor weiterreichende gesetzliche Befugnisse. Autoren und Verlage hielten diese dagegen teils schon jetzt für zu breit angelegt. Sie beklagten ferner, dass die Vergütungen für die Nutzungen unzureichend beziehungsweise nicht angemessen seien.

(vbr)