fragdenstaat.de: Ministerium darf Anschrift eines Antragstellers nicht fordern

Das Bundesinnenministerium hatte für ein Auskunftsersuchen die Postanschrift des Antragstellers verlangt. Das darf es aber nicht, entschied das OVG Münster.

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(Bild: fragdenstaat.de)

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Das Bundesinnenministerium (BMI) darf nicht standardmäßig die Postanschrift einer Person verlangen, die über die Plattform fragdenstaat.de einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz geändert. Damit bekam der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Ulrich Kelber Recht.

Die Postanschrift zu erheben war für das BMI nicht erforderlich, als es die Daten verarbeitete, begründet das OVG seine Entscheidung. Es gehe nicht aus dem IFG, auch nicht aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts hervor, dass zu einem IFG-Antrag immer die Postanschrift angegeben werden müsse. Es gebe in diesem Einzelfall auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung erforderlich war.

Die Plattform fragdenstaat.de wird von der Open Knowledge Foundation Deutschland betrieben. Sie will es seit 2011 Nutzern erleichtern, ihr Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen wahrzunehmen. Dort hatte ein Bürger beim BMI über eine von der Plattform generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse einen Auskunftsantrag nach dem IFG gestellt. Er wollte ein Verzeichnis von Unterlagen zugesandt bekommen, die zu bestimmten Pfeilschussgeräten vorliegen. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da sonst der Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne.

Kelber sprach daraufhin gegenüber dem BMI eine datenschutzrechtliche Verwarnung aus (PDF). Das Ministerium klagte dagegen, das Verwaltungsgericht Köln hob daraufhin die Verwarnung auf. Der Bundesdatenschutzbeauftragte ging in Berufung und war nun erfolgreich. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren Verfahren vor dem OVG, in dem es ebenfalls um fragdenstaat.de und Auskünfte zu personenbezogenen Daten ging, hatten Kelber und die beigeladene Open Knowledge Foundation mit ihren Berufungen keinen Erfolg.

Kelber hatte das BMI angewiesen, in IFG-Verfahren über die Kontaktdaten des Antragstellers hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn Anträge ganz oder teilweise abgelehnt oder wenn Gebühren fällig werden. Das OVG befand wie die Vorinstanz die Anweisung für rechtswidrig. Der Bescheid mit der Anweisung weise einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, denn er verbiete eine Datenverarbeitung auch für Fälle, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnten. Hier hat das OVG die Revision nicht zugelassen, möglich ist eine Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

(anw)