Auslegungssache, der Datenschutz-Podcast von c't - Ausgabe 69: Vorsicht Kamera!

Ob an der Wohnungsklingel oder auf Parkplätzen: Überwachungskameras sind allgegenwärtig - und verstoßen oft gegen Datenschutzrecht. Was gilt es zu beachten?

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Auslegungssache 69

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Holger Bleich
  • Joerg Heidrich

Nicht nur große Unternehmen überwachen ihr Gelände gerne mit Kameras, sondern auch Privatleute ihren Haus- oder Wohnungseingang. Kameras sind allgegenwärtig, und allzu oft verstößt deren Einsatz gegen Datenschutzrecht, wie die große Zahl von Beschwerden und Bußgeldern belegt.

Nils Haag zugeschaltet in der Auslegungssache

Genug Anlass für den c't-Datenschutz-Podcast, sich ausführlich mit den rechtlichen Grundlagen und vor allem mit den Pflichten zu beschäftigen, die es beim Betrieb von Überwachungskameras im beruflichen wie privaten Bereich zu beachten gilt. c't-Redakteur Holger Bleich und Heise-Justiziar Joerg Heidrich haben dazu Nils Christian Haag eingeladen. Der promovierte Rechtsanwalt ist Vorstand der intersoft consulting AG, die unter anderem das Infoportal Dr. Datenschutz betreibt.

Weil die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das Themenfeld Videoüberwachung nicht explizit regelt, erläutert Haag zunächst, welche Vorschriften anzuwenden sind. Eine Rechtsgrundlage kann sich aus Art. 6 ("berechtigtes Interesse") ergeben. Zusätzlich müssen Kamerabetreiber Transparenzpflichten (Art. 13 DSGVO) erfüllen, meist in Form von gut sichtbar ausgehängten Hinweisschildern. Diese können sogar an Autos erforderlich sein, wie sich auch aus dem "Bußgeld der Woche" ergibt. Die drei erklären, wie solche Schilder aussehen müssen und wo man sie am besten anbringt.

Rechtliche Probleme gibt es in diesem Zusammenhang auch beim Einsatz von digitalen Videokameraklingeln wie Ring von Amazon. Diese müssen zwingend so ausgerichtet werden, dass bei ihrer Nutzung nicht auch noch die Haustüre des Nachbarn überwacht wird. Eine besondere Warnung spricht Haag für die Nutzung von Kameras mit Tonaufzeichnung aus. Hier kann sogar eine Strafbarkeit in Form der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach Paragraf 201 StGB lauern, etwa wenn man ein Gespräch der Nachbarn aufzeichnet.

In der aktuellen c't 19/2022 finden Sie außerdem einen ausführlichen Artikel von Holger Bleich und Joerg Heidrich zum Thema: Vorsicht, Kamera!, Datenschutzrechtliche Schranken für die Videoüberwachung

Episode 69:

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(hob)