Polizei darf auf Verbindungsdaten von Journalisten zugreifen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage zweier Journalisten abgewiesen, deren Verbindungsdaten zu Fahndungszwecken ausgewertet wurden.

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Die Polizei darf auf die Verbindungsdaten der Telefonate von Journalisten zugreifen. Voraussetzung ist, dass sie aus beruflichen Gründen in Kontakt mit gesuchten Straftätern stehen, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe heute entschieden. Ein solcher Eingriff in die Pressefreiheit und das Fernmeldegeheimnis ist zulässig, wenn die Erfassung der Verbindungsdaten von Festnetztelefonen und Handys zum Aufenthaltsort eines gesuchten Verbrechers führen kann. Dafür verlangt der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts eine genaue Prüfung durch den zuständigen Richter.

Damit wurde die Klage von zwei Journalisten zurückgewiesen, auf deren Verbindungsdaten Ermittler zugriffen. Ein ZDF-Reporter hatte mit dem ehemaligen Baulöwen Jürgen Schneider telefoniert, der wegen Milliardenbetrugs gesucht wurde. In dem anderen Fall konnten die Ermittler anhand der Telefondaten einer Stern-Journalistin den Terroristen Hans-Joachim Klein auffinden. Nach Ansicht der Verfassungsrichter sind schwerwiegende Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis verhältnismäßig und zulässig, wenn die aufzuklärende Straftat eine wichtige Bedeutung hat -- bei Bagatelldelikten sind sie hingegen tabu. Außerdem müsse gesichert sein, dass der Journalist mit dem mutmaßlichen Straftäter Kontakt hat. Die Richter legen den Politikern nahe, für mehr Kontrolle bei der Telefonüberwachung zu sorgen.

Siehe dazu auch: (anw)