BGH: Widerrufsrecht auch bei Warenlieferung an den Arbeitsplatz

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die sich Waren an den Arbeitsplatz liefern lassen. Allein aus der Lieferadresse sei nicht zu schließen, dass der Besteller nicht als Verbraucher handelt, so der BGH.

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Von
  • Joerg Heidrich

Wer per Fernabsatz Waren ordert, ist dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn die Bestellung eindeutig und zweifelsfrei seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dafür reicht allein die Angabe des Arbeitsplatzes als Liefer- und Rechnungsadresse aber nicht aus. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezüglich eines Urteils vom 30. September 2009 (Az. VIII ZR 7/09).

Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, hatte im Oktober 2007 über die Internetplattform der Beklagten unter anderem drei Lampen zu einem Gesamtpreis von 766 Euro bestellt. Sie gab dabei als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen (ohne Berufsbezeichnung) und die Anschrift der Kanzlei an, bei der sie tätig war. Die Klägerin erklärte später den Widerruf ihrer Vertragserklärung mit der Begründung, dass die Lampen für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen seien und ihr deshalb ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zustehe. Da der Versender sich weigerte, den Kaufpreis zu erstatten, klagte die Rechtsanwältin unter anderem auf die Rückzahlung des Kaufpreises.

Nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wies das Landgericht diese ab. Dabei führten die Richter aus, dass die Klägerin nach dem objektiven Eindruck des Verkäufers nicht als Verbraucherin gehandelt habe und ihr daher ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzrechtlichen Vorschriften nicht zustehe.

Diese Ansicht teilte jedoch der Bundesgerichtshof nicht und entschied zugunsten der Klägerin. Dies wird vor allem damit begründet, dass eine Bestellung per Fernabsatz nur dann einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, wenn der Besteller dies seinem Vertragspartner durch sein Verhalten "unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat". Die Bestellung müsse eindeutig und zweifelsfrei der beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können.

Die Klägerin habe dagegen die Lampen für ihre Privatwohnung gekauft, wie eine Zeugenbefragung ergeben habe. Daher sei sie bei der Bestellung als Verbraucherin tätig geworden. Konkrete Umstände, aus denen die Beklagte zweifelsfrei hätte schließen können, dass der Lampenkauf der freiberuflichen Sphäre der Klägerin zuzurechnen sei, wären dagegen nicht ersichtlich. Insbesondere konnte die Beklagte aus der Angabe der Kanzleianschrift als Liefer- und Rechnungsadresse nichts Eindeutiges für ein Handeln zu freiberuflichen Zwecken herleiten. Hieraus werde nicht deutlich, dass die Klägerin in der Kanzlei als Rechtsanwältin – und nicht etwa als Kanzleiangestellte – tätig war.

Das Urteil des BGH stärkt die Rechte von Verbrauchern, die sich Bestellungen an den Arbeitsplatz liefern lassen. Ungeachtet der Entscheidung sollte man in diesem Fall jedoch darauf achten, dass sich aus der Bestellung klar ergibt, dass es sich um die Order einer Privatperson und nicht die eines Unternehmens handelt. (pmz)