EU beschließt Kennzeichnungspflicht für Nano-Partikel

Die Verwendung von Nanopartikeln in Kosmetika muss in der EU künftig explizit angegeben werden.

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Die Verwendung von Nanopartikeln in Kosmetika muss in der EU künftig explizit angegeben werden. Das ist unter anderem Bestandteil der neuen EU-Kosmetikrichtlinie, die der Europäische Rat Ende November beschlossen hat. Die neue Richtlinie soll 2012 in Kraft treten. Bereits heute sind laut EU-Kommission etwa fünf Prozent aller Kosmetika mit Nanoteilchen versetzt.

Als Nanoteilchen werden laut Richtlinie Teilchen definiert, die unlöslich oder „biopersistent“ sind, „gezielt gefertigt“ und „in einer oder mehr Dimensionen auf der Skala zwischen einem und 100 Nanometer groß“. Diese Bestandteile müssen künftig in der Zutatenliste mit dem Hinweis (nano) gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung war allerdings heftig umstritten: Die Industrie argumentiert, dass sich Verbraucher durch eine solche Kennzeichnung abgeschreckt fühlen könnten, obwohl eine Gesundheitsgefährdung durch Nanoteilchen nicht nachgewiesen sei. Verbraucherschützer argumentieren dagegen, die biologische Wirksamkeit von Nanopartikeln müsse erst eingehend untersucht werden, bevor man sie zulassen könne. Das Europaparlament hatte die neue Kosmetikrichtlinie bereits am 25 März 2009 verabschiedet.

Nicht minder umstritten als bei der Kosmetik ist auch die Verwendung von Nanoteilchen in Lebensmitteln. Diese werden beispielsweise als Rieselhilfe eingesetzt, aber auch in Form von so genannten Mizellen – einige zehn Nanometer großen Hohlkügelchen aus organischenen Stoffen, in die zum Beispiel empfindliche Vitamine oder unangenehm schmeckende Ergänzungsstoffe wie Omega-3-Fettsäuren verpackt werden können. Analog zur Kennzeichnung in Kosmetika hat das EU-Parlament auch hier eine Kennzeichnungspflicht gefordert.

(wst)