Verlage können TV-Programminformationen auch online kostenfrei nutzen

Kurz vor Weihnachten bescherte das Landgericht Köln den Zeitschriftenverlegern per Urteil noch die unentgeltliche Nutzung von Programminformationen auch für Internetprojekte und andere elektronische Programmangebote.

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Neues Urteil in der langwierigen und vielschichtigen Auseinandersetzung um die Rechte an Programminformationen der TV-Sender: Nachdem sich die Verwertungsgesellschaft Media erst Mitte Dezember gegen den Anbieter eines elektronischen Programmführers (EPG) hatte durchsetzen können, urteilte das Landgericht Köln kurz vor Weihnachten gegen die von den Sendergruppen RTL und ProSiebenSat1 getragene Verwertungsgesellschaft. Die Verwertungsgesellschaft hatte auch von den Verlagen, die Programminformationen in Druckerzeugnissen unentgeltlich nutzen können, Lizenzgebühren für die Nutzung in elektronischen Angeboten gefordert.

Auf eine vom Verband der deutschen Zeitschriftenverleger (VDZ) im August 2008 angestrengte Feststellungsklage befand das Kölner Gericht, dass Programmzeitschriften auch für ihre elektronischen Projekte unentgeltlich auf die von den Sendern bereitgestellten Programminformationen zurückgreifen dürfen. "Mit dieser Entscheidung können die Zeitschriftenverlage das Programminformationsmaterial der Fernsehsender weiterhin uneingeschränkt nutzen", sagte VDZ-Justiziar Dirk Platte.

Nach Ansicht des VDZ hatte die VG Media zudem versucht, über die Lizenzbedingungen Einfluss auf die Verwendung der Programminformationen zu nehmen und so die journalistische Unabhängigkeit der Verlage beschnitten. So forderten die von der VG Media vertretenen knapp 40 TV-Sender eine "diskriminierungsfreie" Darstellung ihrer Inhalte – ohne Werbung oder Empfehlungen. Gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln kann die VG Media in Berufung gehen.

In zweiter Instanz hatte das Oberlandesgericht Dresden erst vor wenigen Tagen in einem anderen Rechtsstreit festgestellt, dass die Programminformationen der Sender urheberrechtlich geschützt sind. Betreiber von elektronischen Programmführern (EPG), die auf Computern oder Fernsehern empfangen werden können, müssen demnach für die Nutzung der Informationen an die Verwertungsgesellschaft der privaten Sender zahlen. Das OLG Dresden hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, das Urteil ist rechtskräftig. (vbr)