Digital Services Act: Teilerfolg für Amazon im Rechtsstreit mit der EU

Amazon möchte nicht als "sehr große Online-Plattform" nach EU-Recht eingestuft werden und klagte. Ein Gericht stimmt den Amazon-Argumenten nun teilweise zu.

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(Bild: Eric Broder Van Dyke/Shutterstock.com)

Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Andreas Knobloch

Amazon hat die erste Runde eines gerichtlichen Streits mit den Regulierungsbehörden der Europäischen Union (EU) gewonnen. Der US-amerikanische Online-Händler erhält vorerst gerichtliche Unterstützung in seinem Kampf gegen die EU-Technologieregeln, die das Unternehmen als "sehr große Online-Plattform" einstufen. Das meldete am Donnerstag die Nachrichtenagentur Reuters.

Sehr große Online-Plattformen müssen ein Online-Verzeichnis angezeigter Reklame führen, das Auskunft über Auftraggeber und Zielgruppen gibt. Dagegen wehrt sich Amazon. Der US-Konzern möchte nicht als "sehr große Online-Plattform" nach der EU-Verordnung Digital Services Act (DSA, "Gesetz für digitale Dienste") eingestuft werden und focht Anfang Juli eine entsprechende Entscheidung der Europäischen Kommission vor dem EU-Gerichtshof in Luxemburg an. Im April hatten die EU-Kartellbehörden Amazon zusammen mit 18 anderen Plattformen und Suchmaschinen als "sehr große Online-Plattform" eingestuft. Daraufhin beantragte der Online-Händler eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Anforderungen des Digital Services Act bezüglich der Erstellung und Veröffentlichung eines Anzeigenspeichers und der Bereitstellung einer Option für jedes seiner Empfehlungssysteme, die nicht auf Profilerstellung basiert, bis das Gericht über die Anfechtung entscheidet. Die Klage wird beim Gericht der Europäischen Union unter dem Az. T-367/23 geführt.

In einem Beschluss vom späten Mittwoch setzte der Präsident des EU-Gerichtshofs die Entscheidung der Europäischen Kommission vom April teilweise aus, mit der Amazon gezwungen wurde, eine detaillierte Datenbank der bei ihm eingehenden Anzeigen zu veröffentlichen, einschließlich ihres Inhalts, des Markennamens oder des Betreffs und der Person, die für sie bezahlt hat. "Die Gewährung der beantragten einstweiligen Maßnahmen bedeutet nicht mehr als die Aufrechterhaltung des Status quo für einen begrenzten Zeitraum", so die Richter laut Reuters in ihrem Urteil vom 27. September. Das Gericht stimmte jedoch nicht der Aussetzung einer separaten DSA-Anforderung an Amazon zu, den Nutzern des Online-Stores eine Nicht-Profilierungs-Option für die von Amazon gelieferten Empfehlungen anzubieten.

Amazon begrüßte die einstweilige Verfügung und bezeichnete sie in einer per E-Mail versandten Erklärung als "einen wichtigen ersten Schritt, der unsere allgemeine Position stützt, dass Amazon nicht der Beschreibung einer 'sehr großen Online-Plattform' gemäß dem DSA entspricht und daher nicht als solche bezeichnet werden sollte". Amazons weitergehende Anfechtung seiner Einstufung als "sehr große Online-Plattform" im Rahmen der Verordnung läuft weiter.

Die EU hat den Digital Services Act im vergangenen Jahr verabschiedet, weil sie der Ansicht war, dass mächtige Tech-Unternehmen bei der Bekämpfung illegaler Inhalte auf ihren Plattformen versagt haben. Die Regeln verlangen von Online-Marktplätzen wie Amazon, dass sie die Verkäufer auf ihren Plattformen zurückverfolgen, Möglichkeiten für Kunden hinzufügen, um illegale Inhalte zu kennzeichnen, und stichprobenartig auf illegale Produkte testen.

(akn)