Bitkom zieht die Höhe der festgelegten PC-Urheberrechtsabgabe in Zweifel

Nachdem die Verwertungsgesellschaften einen Tarif für die Urheberrechtsabgabe auf PCs im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit verbindlich gemacht haben, will der Bitkom die Höhe der geforderten Abgabe, insbesondere auch die auf zum Einbau bestimmte Brenner, in einem Schiedsverfahren klären lassen.

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Von
  • Matthias Parbel

VG Wort, VG Bild-Kunst sowie die bei der GEMA für die Urheberrechtsabgabe auf PCs zuständige Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) haben erwartungsgemäß einen Tarif für die PC-Abgabe im Bundesanzeiger veröffentlicht, wie der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (Bitkom) mitteilte. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird der Tarif für Anbieter und Importeure von PCs sowie zum Einbau bestimmter Brenner verbindlich. Die Abgabe wird als Pauschalvergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke beispielsweise durch das erlaubte private, nicht-gewerbliche Kopieren erhoben.

Der Tarif der Verwertungsgesellschaften sieht eine Abgaben in Höhe von 17,06 Euro für Rechner mit integriertem Brenner vor – auf PCs ohne Brenner entfallen 15,19 Euro. Für die zum Einbau bestimmten, einzelnen Brenner sollen 1,88 Euro fällig werden. Diese Forderungen hält nicht nur der Zentralverband Informationstechnologie und Computerindustrie (Zitco) in der vorgesehenen Höhe für unangemessen, auch der Bitkom will die Abgabe in einem Schiedsverfahren klären lassen. Der Zitco hatte zuletzt noch versucht, die Tariffestsetzung per einstweiliger Verfügung zu stoppen. Nach anfänglicher Zustimmung hat das zuständige OLG München die erteilte Verfügung jedoch wieder zurückgenommen.

Sowohl die Mitglieder des Zitco als auch der Bitkom streben nun eine Klärung vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an. Denn über die Höhe der PC-Abgabe hinaus bestehe eine grundsätzliche Uneinigkeit hinsichtlich der Brenner als Bauteile des PC – sie sind nach Auffassung des Bitkom nicht separat abgabenpflichtig. "Es ist unstrittig, dass alle PC-Anbieter für jedes verkaufte Gerät Kopierabgaben zahlen müssen", räumt Verbandspräsident Prof. Dr. August-Wilhelm Scheer unterdessen ein. So sind denn auch ab sofort – und rückwirkend seit Anfang 2008 – alle Anbieter und Importeure abgabenpflichtig. Eine vorläufige Ausnahme machen die Mitglieder des Zitco, die bis zum endgültigen Ausgang der laufenden Verhandlungen verschont bleiben. Die im Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH) organisierten Unternehmen kommen dagegen in den Genuss eines vergünstigten Tarifs (rund 20 Prozent Rabatt), der bereits zum Jahreswechsel vereinbart worden war.

Den von der Abgabenpflicht betroffenen Unternehmen hierzulande stehen nach Einschätzung des Bitkom derzeit zwei Handlungsoptionen offen, wenn sie die gegenwärtigen Forderungen ablehnen: Jeder Anbieter hat grundsätzlich die Möglichkeit, dem von der ZPÜ veröffentlichten Tarif zu widersprechen. In diesem Fall ist jedoch mit einer Klage der Verwertungsgesellschaften zu rechnen. Im Rahmen eines Musterprozesses könnte gegebenenfalls die Streitfrage für alle betroffenen Anbieter geklärt werden. Als Alternative zur Konfrontation mit der ZPÜ bleibt nur die Anerkennung des Tarifs. Mit einem Beitritt zum BCH würde dann nur die reduzierte PC-Abgabe von maximal 13,65 Euro pro PC mit Brenner fällig. Nach Informationen des Bitkom bietet der BCH interessierten Unternehmen noch bis zum 3. Juni 2010 die Möglichkeit zum Beitritt.

Der nun verbindlich gewordene Tarif der Verwertungsgesellschaften hat allerdings nur eine begrenzte Laufzeit: er gilt rückwirkend seit Anfang 2008 und – wie mit dem BCH vereinbart – noch bis Ende 2010. In der Folge muss ein neuer Gesamttarifvertrag geschlossen werden, für den die Verwertungsgesellschaften aber die aktuellen Abgaben als Grundlage heranziehen dürften. Eine maßgebliche Abweichung oder gar Senkung des Tarifs ist lediglich dann zu erwarten, wenn die von Zitco und Bitkom angestrengten Schiedsverfahren – die unter Umständen bis vor den BGH fortgeführt werden können – zu einer Neueinschätzung der Abgabenbewertung führen. (map)