NRW: Hartz-IV-Empfänger bekommen keinen PC bezahlt

Ein PC gehöre nicht zur Erstausstattung einer Wohnung und sei für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Mehr Erfolg vor Gericht hatte hingegen eine Hartz-IV-Empfängerin in Sachen Autos in Sachsen.

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Von
  • Peter-Michael Ziegler

Weil ein PC für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig sei, hätten Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV-Leistungen) auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine entsprechende Erstanschaffung, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das LSG bestätigte damit einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold, das einer Hartz-IV-Empfängerin keine Prozesskostenhilfe bewilligen will.

Die Frau aus Minden wollte den Angaben zufolge die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines PCs samt Zubehör sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang erreichen. Die zuständige Behörde lehnte dies laut einer Pressemitteilung des Landessozialgerichts aber ab, weil ein Personalcomputer nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.

"Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden", heißt es in der Mitteilung weiter, "es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen."

Die jetzt ergangene Entscheidung bezieht sich allerdings nur auf die Versagung von Prozesskostenhilfe. Über die Klage in der Hauptsache soll nun das Sozialgericht Detmold entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt muss die Klägerin dabei aber jetzt selbst tragen. Deutlich mehr Erfolg vor Gericht hatte in Sachsen hingegen eine Hartz-IV-Empfängerin, die seit 2005 durchgängig Leistungen bezieht und sich im Rahmen der Abwrackprämien-Aktion im vergangenen Jahr ein neues Auto zulegte.

Das Sächsische Landessozialgericht entschied nämlich, dass die sogenannte Umweltprämie zur Ankurbelung des Pkw-Absatzes in Deutschland in Höhe von 2500 Euro nicht auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden dürfe. Dies hatte der Landkreis Mittelsachsen jedoch mit der Begründung getan, "dass die Umweltprämie nicht als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt bleiben könne", da diese Summe die Regelleistung um ein Vielfaches überschreite.

Das Autogeld vom Staat wurde deshalb kurzerhand für ein Jahr als monatliches Einkommen in Höhe von rund 208 Euro angerechnet und die Hartz-IV-Leistungen in der Folge entsprechend gekürzt. Laut Sächsischem Landessozialgericht ist dies aber nicht zulässig, da die Umweltprämie völlig anderen Zwecken als die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II diene. Eine bedarfsmindernde Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen sei nicht beabsichtigt gewesen. (pmz)