Datenschutz: Auswirkungen des Brexit auf das IT-Recht

Der Brexit hat Auswirkungen auf Unternehmen beider Seiten. Im IT-Recht führen zahlreiche Änderungen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und Mehrkosten.

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Lesezeit: 14 Min.
Von
  • Tobias Haar
Inhaltsverzeichnis
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Am 24. Dezember 2020 einigten sich die Verhandlungsführer auf das "Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich", kurz Brexit-Abkommen. Nur eine Woche vor dem 31. Dezember 2020, dem Ablauf der Übergangsphase nach dem schon am 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, konnte so ein No-Deal-Brexit verhindert werden. Ohne das 1200 Seiten starke Brexit-Abkommen, in erster Linie ein Freihandelsabkommen, wären insbesondere die wirtschaftlichen Beziehungen und Verflechtungen in erheblichem Maße abgebrochen oder behindert worden. Selbst mit dem Brexit-Abkommen sind die Folgen immens – insbesondere für den IT-Sektor.

Solange das Vereinigte Königreich EU-Mitglied war, erfolgte der zwischenstaatliche Austausch personenbezogener Daten auf der Grundlage von EU-Vorschriften, die entweder in Form von Verordnungen oder von Richtlinien erlassen wurden. Letztere wurden meist in die nationalen Rechtsordnungen übertragen, da sie nicht direkt anwendbar sind. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Unternehmen in mehreren EU-Ländern handelt es sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtlich nicht um einen Datentransfer in einen Drittstaat. Hintergrund ist, dass durch die DSGVO in allen EU-Staaten grundsätzlich das gleiche Datenschutzniveau herrscht. Es gelten damit die gleichen Regelungen wie bei einem Datentransfer innerhalb eines EU-Staates.

Mit dem Ende der Übergangsphase nach dem Brexit zum Ende des Jahres 2020 verlor das Vereinigte Königreich beim Datentransfer den Status eines EU-Staats im Sinne der DSGVO und wurde zum "Drittstaat". Ob auch in einem Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht, stellt die EU-Kommission durch eine sogenannte Adäquanzentscheidung (auch Angemessenheitsentscheidung) nach Artikel 45 der DSGVO fest. Zwischen Weihnachten und Silvester 2020 war hierfür allerdings nicht ausreichend Zeit, sodass man sich einmal mehr auf einen Übergangsmechanismus einigte.

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