Homeoffice: Arbeitszimmerkosten auch ohne berufliches Erfordernis absetzbar
Selbst ein für den Beruf nicht unbedingt notwendiges Arbeitszimmer lässt sich steuermindernd geltend machen: So entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
- Martin Weigel
Eine Frau, die 2013 als Flugbegleiterin gearbeitet hatte und dafür an insgesamt 134 Tagen des Jahres unterwegs war, wollte dennoch ihr häusliches Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt sehen. Dafür hatte sie Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro für einen 13,5 m2 großen Raum in ihrer Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht. Begründung: Ihr habe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden.
Das zuständige Finanzamt und später das Finanzgericht erkannten die Werbungskosten aber nicht an: Im Arbeitszimmer habe die Frau lediglich 3,1 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit zugebracht. Ein Aufwendungsabzug, so die Behörde und das Gericht einstimmig, sei aber nur für einen wirklich erforderlichen häuslichen Arbeitsraum gerechtfertigt.
Die Flugbegleiterin wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen, sodass sich der VI. Senat des BFH mit der Sache befassen musste. Der wiederum gab der Frau in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Recht und betonte, dass es keine anderen Hürden für den Steuerabzug geben dürfe als die, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt habe: Entweder bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – wie im Fall der Flugbegleiterin.
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