Ohne App geht nix: Ein rechtlicher Blick auf den Digitalzwang

Viele Anliegen, die früher analog liefen, erfordern heute einen Internetzugriff – oft muss man sogar spezielle Mobil-Apps nutzen. Ist das rechtlich in Ordnung?

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, Albert Hulm

(Bild: Albert Hulm)

Lesezeit: 13 Min.
Von
  • Harald Büring
Inhaltsverzeichnis

Die deutschen Big Brother Awards, die die Datenschutz- und Bürgerrechtsinitiative Digitalcourage e.V. alljährlich verleiht, gehören nicht zu den Preisen, die ein Ausgezeichneter gern entgegennimmt: Es sind Negativpreise, die beklagenswerte Verdienste in puncto digitaler Privatsphärenignoranz, Datensorglosigkeit und Verbraucherfeindlichkeit widerspiegeln. 2023 erwischte es in der Kategorie Verbraucherschutz die Deutsche Post DHL Group. Einer der Gründe: Das Unternehmen bindet die Abholung von Paketen bei Packstationen neuerer Art an die Nutzung der Post- und DHL-App auf dem Smartphone. Dieses muss sich per Bluetooth LE mit der Packstation verbinden und dann selbst per Internet Kontakt mit dem DHL-Server aufnehmen.

Damit spart der Logistikriese sich nicht nur Bildschirm nebst Scanner zum Auslesen herkömmlicher Zustellbenachrichtigungen, sondern auch eine direkte Internetanbindung der Packstationen. Zugleich zwingt er seine Kunden, die im Hinblick auf Datenschutzbedenken durchaus problematische Mobil-App zu nutzen – auch diejenigen Paketempfänger, deren hausadressiertes Paket zu einer jener Packstationen umgeleitet worden ist.

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Der IT-Sicherheitsexperte Mike Kuketz und der Rechtsanwalt Peter Hense von der Leipziger Sozietät Spirit Legal haben eine umfangreiche Analyse vorgelegt, die das Datensendeverhalten gerade dieser App unter Android und iOS in ausgesprochen zweifelhaftem Licht erscheinen lässt. Als Reaktion darauf behauptete die Deutsche Post, indem sie sich mit einzelnen kritisierten Details befasste, die App sei insgesamt datenschutzkonform. Die Praxis des für den Authentifizierungsvorgang eigentlich unnötigen App-Zwangs findet das Unternehmen nicht problematisch. Im Gegenteil preist DHL das eigene Vorgehen noch als kundenfreundlichen Service an. Durch die Preisverleihung an die Deutsche Post DHL Group ist mancher überhaupt erst auf das Phänomen des grassierenden Digitalzwangs aufmerksam geworden.

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  • Persönlicher Kunden- und Bürgerkontakt bedeutet hohe Personalkosten – Anbieter fahren dergleichen zurück und organisieren Dienste lieber über Webformulare oder Apps, die auch noch wertvolle Daten einsammeln.
  • Wer kein Smartphone nutzen kann, bleibt von Angeboten ausgeschlossen. Sogar an Supermarktkassen zahlt er für viele Produkte mehr als Kunden mit App.
  • Gerade bei behördlichen Diensten und in Bereichen, die der Daseinsvorsorge dienen, kann der Digitalzwang mit Grundrechten kollidieren.

Ein weiteres Beispiel: Da Banken ihre Filialnetze drastisch ausdünnen, sind Bankkunden in zunehmendem Maß auf Online-Banking angewiesen. Bei vielen Geldinstituten funktionieren Online-Transaktionen allerdings nur noch, wenn Kunden eine Authentifizierungs-App verwenden, für deren Nutzung ein Smartphone oder Tablet zwingend erforderlich ist. Das ergibt sich aus einer Studie des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (VZBV). Die Institute berufen sich darauf, dass das zur obligatorischen Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) notwendig sei – was so nicht stimmt: Eine Authentifizierung wäre technisch auch ohne Mobilgerät über ein photoTAN-Verfahren möglich, das mit einem Musterscanner am PC-Bildschirm arbeitet. Dieses bieten jedoch nur wenige Banken an.

Wer die Bank-App nicht verwenden möchte oder kann, für den wird es schwierig. Um Bankgeschäfte wieder in einer Filiale durchzuführen – sofern überhaupt eine erreichbar ist –, bedarf es häufig einer Vertragsänderung, der das Geldinstitut erst zustimmen muss. Manche Filialen, die noch nicht komplett eingespart wurden, haben inzwischen zudem nur noch an einem einzigen Wochentag geöffnet – wie etwa das "Privatkundencenter" der Stadtsparkasse Düsseldorf am Staufenplatz.

Die Initiative Digitalcourage e.V., die die deutschen Big Brother Awards verleiht, betreibt einen "Digitalzwangmelder", um Beispiele aus dem Alltag zu sammeln. Passend zum Anliegen ermöglicht er es, Zwangsfälle nicht nur übers Web zu melden, sondern auch per Briefpost.

Auch die Deutsche Bahn hat kein Herz für Digitalmuffel – was insbesondere dadurch problematisch erscheint, dass öffentliche Verkehrsmittel für viele die einzige Option darstellen, mobil zu bleiben. Das trifft gerade Menschen, die sich kein Smartphone leisten können oder für die es aus Alters- respektive Krankheitsgründen nicht infrage kommt. Bereits seit Dezember 2023 gibt es die Probeversion der Bahncard nicht mehr als Plastikkarte, sondern nur noch in der Smartphone-App. Ab Mitte 2024 sollen die Bahncards komplett in die App verbannt werden.

Alles so schön digital hier: Wer mit dem "Deutschlandticket" der Bahn unterwegs sein will, muss ein Abonnement per App abschließen.

Nicht viel besser sieht es beim staatlich geförderten "Deutschlandticket" aus. Es steht normalerweise nur im Abonnement über die DB-Navigator-App oder eine App eines Verkehrsverbunds zur Verfügung. Nur bei einzelnen Verkehrsverbünden ist es tatsächlich als Chipkarte zu haben. Pech hat etwa, wer im Allgäu lebt: Die Unternehmen des dortigen Verkehrsverbunds mona bieten die Karte seit September 2023 aus Kostengründen keinen Neukunden mehr an. Auch der GVH, der die Region Hannover abdeckt, gehört zu den Verbünden, die ausschließlich auf die Smartphone-App setzen. Gegen die Beschränkung auf ein Handyticket wenden sich die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen und der Fahrgastverband Pro Bahn Mitteldeutschland: Sie fordern einen barrierefreien Zugang zum Deutschland-Ticket.

Selbst beim Einkaufen im Supermarkt haben Nicht-Smartphonisten vielfach das Nachsehen: Die Ladenketten locken mit Rabatten, die nur für App-Nutzer gelten. Dabei geht es wohlgemerkt nicht etwa um Online-Einkäufe, sondern darum, das Handy samt App an der Supermarktkasse dabei zu haben. Für die Unternehmen lohnt es sich, möglichst vielen Kunden ihre Apps zu verpassen, da die von diesen gelieferten Daten wertvoll sind.

Selbst an der Supermarktkasse haben Kunden mit der passenden App oft die Nase vorn, weil manche Rabatte nur für sie gelten.

(Bild: Prospekt- und Inseratausrisse: Rewe, Netto, Edeka)

Der grassierende App-Zwang ist unter anderem deshalb bedenklich, weil längst nicht alle Menschen ein geeignetes Mobilgerät nutzen. In einer telefonischen Befragung, die Bitkom Research im Auftrag der Initiative "Digital für alle" im April 2021 bei 1004 Personen in Deutschland ab 16 Jahren durchgeführt hat, erklärten 21 Prozent aller Befragten, dass sie kein Smartphone verwenden. Bei den Befragten, die älter als 65 Jahre waren, lag dieser Anteil sogar bei 53 Prozent.

So hat denn auch die bereits erwähnte Bürgerrechtsinitiative Digitalcourage e.V. den Digitalzwang, insbesondere in Gestalt obligatorischer App-Nutzung für alltägliche Aktivitäten und Dienste, zum Thema einer Kampagne gemacht. Der Verein setzt sich dafür ein, "dass wir … immer auch Wahlfreiheit haben, analog zu bleiben", informiert auf seiner Website ausführlich über verschiedene Aspekte des Themas und wünscht sich ein "Grundrecht auf analoges Leben".

Selbst da, wo keine bestimmte Mobil-App zum Erreichen eines Ziels verlangt wird, sondern lediglich allgemein ein digitaler Weg, stellt sich, wenn es um behördliches Handeln geht, prinzipiell dieselbe Frage: Ist die geübte Praxis im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes (GG) nicht bedenklich? Stellt der Digitalzwang nicht sogar eine unzulässige Diskriminierung nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit Art. 3 GG dar?

In diesem Licht ist etwa die vielfach bei Führerschein- und Zulassungsstellen geübte Praxis, Vorgänge nur mit online vereinbarten Terminen durchzuführen, kritikwürdig. Dasselbe gilt für den Umstand, dass etwa Selbstständige normalerweise keine Steuererklärung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie keine Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abgeben können, ohne dazu einen Computer oder ein mobiles internetfähiges Gerät zu nutzen.

Wer im Einzelfall gegen öffentlichen Digitalzwang vorgehen will, hat rechtlich oft einen schweren Stand. So wollte ein Bürger aus Baden-Württemberg 2018 gegen den Beschluss eines Gemeinderates klagen. Dieser sah vor, dass künftig die ortsübliche Bekanntgabe der Sitzungen dieses Gremiums ausschließlich digital über die städtische Internetseite erfolgte. Darüber hinaus sollten als "freiwilliges Serviceangebot" die Tagesordnungen der öffentlichen Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen am Montag der Sitzungswoche im Rathausschaukasten ausgehängt werden. Der Mann sah durch ein solches Vorgehen § 34 Abs. 1 Satz 7 der baden-württembergischen Gemeindeordnung (GemO) verletzt: Diese Bestimmung schreibt vor, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben sind. Eine Bekanntgabe über die städtische Internetseite reiche nicht, so das Argument des Bürgers, denn er habe so keine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme. Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg wies jedoch bereits seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wies die Beschwerde dagegen zurück.

Den Richtern zufolge bestand eine hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme ohne digitale Benutzung bereits dadurch, dass der Gemeinderat sich verpflichtet habe, seine Beschlüsse am Montag der Sitzungswoche auszuhängen. Dass dies als "freiwilliges Serviceangebot" deklariert sei, spiele keine Rolle. Sofern eine Bekanntgabe allein im Internet erfolge, könne eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme auch dadurch hergestellt werden, dass die Gemeinde für ihre Bürger die Möglichkeit der Nutzung eines Computers mit Internetzugang im Rathaus oder der Bibliothek der Gemeinde schaffe. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wies der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Baden-Württemberg als unzulässig ab.

Der Hamburger Gas- und Stromanbieter Lichtblick bot Online-Verträge an. Er verwendete dabei unter anderem die folgende Klausel: "Diese Lieferverträge sind reine Online-Verträge, das heißt, die Kommunikation erfolgt ausschließlich über elektronische Kommunikationswege." Dagegen ging der VZBV vor; er verklagte Lichtblick und verlangte, die erwähnte Bestimmung nicht mehr zu verwenden.

Die Klage war erfolgreich. Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, dass Lichtblick zur Unterlassung verpflichtet sei. Grund: Die verwendete Klausel sei intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es sei für Verbraucher nicht ersichtlich, ob sie etwa eine Kündigung auch in herkömmlicher Form schriftlich per Brief einreichen könnten. Überdies würde ein solches Vorgehen auch solche Verbraucher unangemessen benachteiligen, die ihren Vertrag online abschließen. Sie müssten bei Erklärungen, etwa einer Kündigung, Anfechtung oder eines Rücktritts, immer die Möglichkeit haben, eine strengere Form zu wählen als die elektronische – etwa die Schriftform. Das ergebe sich als Umkehrschluss aus § 309 Nr. 13 BGB: Dieser erklärt AGB-Klauseln, die das Anzeigen oder Erklären an bestimmte Formen und Zugangswege binden wollen, für unwirksam.

In einem steuerrechtlichen Fall ging es 2019 um einen Steuerpflichtigen, der als Physiotherapeut tätig war. Er verfügte in seiner Praxis zwar über einen PC und Telefon, jedoch über keinen Internetanschluss. Für seine Steuererklärungen und Gewinnermittlungen füllte er die von der Finanzverwaltung bereitgestellten Formulare manuell aus. Doch nach Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung wollte das Finanzamt das nicht mehr akzeptieren. Es forderte ihn auf, die Erklärungen online zu übermitteln, und drohte ein Zwangsgeld von 200 Euro an. Daraufhin beantragte der Physiotherapeut, von dieser Verpflichtung befreit zu werden. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, woraufhin der Mann vor Gericht zog und Erfolg hatte: Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschied, dass das Finanzamt den Kläger von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe für das Streitjahr freistellen müsse. Die von der Finanzverwaltung dagegen eingelegte Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) zurück: Die elektronische Übermittlung sei für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich unzumutbar, denn er könne nur mit erheblichem finanziellem Aufwand die technischen Voraussetzungen zur Datenfernübertragung schaffen. Als Kleinstunternehmer habe er lediglich Einkünfte von 14.534 Euro erzielt. Man müsse auch berücksichtigen, dass er für die Übermittlung nicht nur eine Internetverbindung benötige, sondern auch die notwendige Hard- und Software anschaffen und pflegen müsse.

Bereits 2012 hatte der BFH in einem anderen Fall jedoch klargestellt, dass er die Pflicht der Unternehmer zur digitalen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich als verfassungsgemäß ansieht. Immerhin, so die Richter, enthalte die Vorschrift ja eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag darauf verzichten, die Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch übermittelt zu bekommen, wenn der digitale Weg für den steuerpflichtigen Unternehmer mit einer unbilligen Härte verbunden ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Gleiche gilt für die Einkommensteuerklärung (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Rechtlich gegen Digitalzwang vorzugehen, ist nicht einfach. Der deutsche Gesetzgeber schreibt weder Privatunternehmen noch Behörden vor, dass ihre Angebote auch ohne digitale Technik nutzbar sein müssen. Nach dem in § 311 BGB normierten Grundsatz der Privatautonomie dürfen Unternehmen normalerweise selbst bestimmen, gegenüber wem und zu welchen Konditionen sie ihre Angebote machen.

Sich auf Grundrechte wie das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG zu berufen, führt gegenüber privaten Anbietern meistens nicht weit: Grundrechte sind als Rechte gegenüber den staatlichen Gewalten konzipiert, nicht gegenüber privaten Adressaten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn Bürger auf Leistungen der Daseinsvorsorge dringend angewiesen sind. Typische Beispiele sind Stromversorgung, Post, Telefon, Verkehrsunternehmen und die Müllabfuhr. Insbesondere hier können sich betroffene Kunden ohne Smartphone oder Rechner unter Umständen darauf berufen, dass ihnen diese Leistungen auch analog angeboten werden müssen, weil sich aus dem Grundgesetz ein Anspruch auf Teilhabe ergebe.

Das Themenportal bei Digitalcourage e.V. bringt das Problem des Digitalzwangs auf den Punkt, beschreibt ausführlich viele Spielarten des Phänomens und beleuchtet auch grundrechtliche Aspekte.

Da es hierzu noch keine Gerichtsentscheidung gibt, ist umso spannender, dass sich Dr. Bernd Lorenz, Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter, 2022 im Rahmen eines Fachzeitschriftenaufsatzes mit der Frage beschäftigt hat (Lorenz, Das Recht auf ein analoges Leben, Multimedia & Recht 2022, 935). Er vertritt die Auffassung, dass Bürger ein Recht auf analoges Leben ohne Internet und Smartphone haben. Das ergebe sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach seiner Auffassung ist die Voraussetzung für einen solchen Anspruch lediglich, dass sich ein Unternehmen ohne Ansehen der Person an ein großes Publikum wendet. Das Gleiche gilt für eine Behörde.

Lorenz’ Sichtweise ist aus Sicht von Verbrauchern und Bürgern ausgesprochen erfrischend und willkommen. Ob sie sich in gerichtlicher Praxis durchsetzt, ist jedoch zweifelhaft. Es bleibt letztlich nur, an den Gesetzgeber zu appellieren, dass er klare Regelungen trifft, um speziell jene Auswüchse des Digitalzwangs einzudämmen, die technisch für Betroffene nutzlos und in puncto Datenschutz obendrein bedenklich sind. (psz)