Partnerbörsen: Rechtliche Haken in den Geschäftsbedingungen

Seite 2: Widerruf mit Hindernissen

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Wer eines der Portale zur Partnerfindung nutzen möchte, wird nicht darum herumkommen, eine kostenpflichtige Mitgliedschaft einzugehen. Dafür schließt er einen Vertrag mit dem Portal der Wahl. Dem Kunden steht dabei das gesetzliche 14-tägige Verbraucherwiderrufsrecht aus § 312g in Verbindung mit §§ 355-356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Wer online einkauft, kennt diese verbraucherfreundliche Regelung, die auf die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU zurückgeht. Allerdings kann es komplizierte Besonderheiten geben. So sieht § 356 Abs. 5 BGB für die Lieferung digitaler Inhalte vor, dass das Widerrufsrecht erlöschen kann, sobald das Unternehmen mit Zustimmung des Kunden bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist damit begonnen hat, den Vertrag auszuführen.

Mit einer ähnlichen Argumentation lassen sich ElitePartner, Parship und LemonSwan in ihren Geschäftsbedingungen ein besonderes Teileinbehaltungsrecht für gezahlte Mitgliedsbeiträge zubilligen – maßgeblich dafür soll der Umfang der bereits zu Beginn erbrachten Leistungen sein. Dabei erlischt das Widerrufsrecht zwar nicht komplett, aber es wird in seinen Auswirkungen eingeschränkt. Nur eDarling bildet hier eine lobenswerte Ausnahme.

Bei Parship heißt es: "Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen." Ähnliche Formulierungen finden sich auch bei ElitePartner und LemonSwan. Auf diese Weise räumen die Portale sich das Recht ein, trotz rechtzeitigen Widerrufs einen Teil des vom Kunden gezahlten Betrags einzubehalten, da ja bereits ein Teil der vereinbarten Leistung erbracht worden ist.

In der Praxis behalten die Portale dabei einen ausgesprochen saftigen Anteil des Beitrags für eine reguläre jährliche oder halbjährliche Mitgliedschaft ein – bis zu 75 Prozent, bezogen auf mehrere Hundert Euro. Insbesondere die PE Digital GmbH in Hamburg, die sowohl ElitePartner als auch Parship betreibt, hat mit dieser Vorgehensweise schon öfter Gerichte beschäftigt.

Die Sache mit dem Widerrufsrecht

Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt für alle außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und für sogenannte Fernabsatzverträge. Darunter versteht § 312c BGB Verträge, die per Brief, Telefon oder Internet geschlossen werden. Verbraucher haben gemäß § 356 BGB das Recht, solche Verträge normalerweise innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, also die Vertragsbindung aufzulösen. Für den Widerruf genügt eine einfache Erklärung, beispielsweise über ein von Onlineanbietern bereitzustellendes Webformular oder per E-Mail.

Als Folge müssen die Vertragspartner ihre gegenseitig erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerrufs zurückgewähren. Bei einem Zugangsvertrag, etwa für eine Partnerbörse, bewirkt der Widerruf, dass der Kunde sämtliche Zugangsrechte verliert und der Dienstanbieter im Gegenzug die bereits erhaltene Zahlung zurückerstatten muss.

Was so einfach klingt, ist bei näherem Hinsehen mit zahllosen Wenns und Abers verbunden, die immer wieder Stoff für Gerichtsprozesse liefern. So nennt bereits § 312g Abs. 2 BGB allein 13 Arten von Verträgen, für die das Widerrufsrecht nicht besteht. Dazu gehört beispielsweise der Kauf von Waren, die individuell auf den Käufer zugeschnitten sind. Weitere Besonderheiten finden sich in § 356 BGB: Wenn ein Dienstleister seine Leistung bereits vollständig erbracht hat, kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlöschen. Abs. 5 zufolge erlischt das Widerrufsrecht auch bei der Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf Datenträgern gespeichert sind, wenn der Unternehmer die Vertragsausführung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers beginnt und dieser bestätigt hat, dass ihm der Verlust seines Widerrufsrechts bewusst ist. Auch was den Beginn der Widerrufsfrist und den Zusammenhang mit der Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer betrifft, gibt es einen ganzen Dschungel an Besonderheiten.

Schlagzeilen hat der Fall einer deutschen Parship-Kundin gemacht, der seinen Weg übers Amtsgericht (AG) Hamburg bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) nahm und dort erst im Oktober 2020 entschieden wurde. Im Oktober 2018 schloss die Frau mit Parship einen Vertrag über eine Premium-Jahresmitgliedschaft zum Preis von 523,95 Euro ab. Nach vier Tagen machte sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch. Für die in diesem Zeitraum bereits erbrachten Leistungen wollte die Parship-Betreiberin PE Digital einen Betrag von 392,96 Euro zurückbehalten. Das wollte die Kundin nicht hinnehmen; sie klagte beim AG Hamburg gegen PE Digital. Das Gericht wandte sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Die oben erwähnte Richtlinie hat das Verbraucherwiderrufsrecht EU-weit harmonisiert; die Bestimmungen im deutschen BGB setzen sie um. Das Hamburger Gericht wünschte sich angesichts weiterer 800 Klagen, die gegen PE Digital anhängig waren, Klarheit für ähnlich gelagerte Fälle in Bezug auf die Auslegung der Richtlinie.

Das Argument der Beklagten lief darauf hinaus, dass sie bereits einen großen Anteil ihrer für den Vertragszeitraum geschuldeten Leistung innerhalb der ersten Tage der Mitgliedschaft erbracht habe. So seien etwa Persönlichkeitsgutachten und sofortige Partnervorschläge bereits geliefert worden.

Der EuGH ließ das nicht gelten. Wenn bei einem Widerruf mit derart hohen Kosten zu rechnen sei, müssten diese den Kunden vorab aufgeschlüsselt und später auch getrennt ausgewiesen werden. Im Parship-Vertrag sei davon aber nicht die Rede.

Die strittige AGB-Passage bei Parship bezieht den beim Widerruf zu zahlenden Ausgleich des Kunden auf das Verhältnis zum Gesamtleistungsumfang. Laut EuGH-Urteil ist der zu zahlende Betrag jedoch lediglich zeitanteilig zu berechnen.

Vielmehr sei nach Lage der Dinge lediglich eine zeitanteilige Berechnung statthaft, wenn das Portal mit Willen des Kunden bereits während der Widerrufsfrist begonnen habe, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass PE Digital anstelle der berechneten 75 Prozent lediglich der Anteil des Jahresbeitrags zustand, der rechnerisch auf die vier Tage bis zum Widerruf entfiel. Unterm Strich kamen dabei unter sechs Euro heraus. Angesichts der Vielzahl von vergleichbaren Fällen wirkt dieses Urteil, mit dem der EuGH Verbraucherinnen und Verbrauchern den Rücken gestärkt hat, wie ein Paukenschlag.