Partnerbörsen: Rechtliche Haken in den Geschäftsbedingungen
Seite 3: Wann komme ich hier raus?
Ein weiterer Haken kann sich in den Abschnitten zu Kündigung und automatischer Vertragsverlängerung finden. So gern die Kontaktvermittler neue Kunden gewinnen, so ungern lassen sie Bestandskunden gehen. Während viele andere Onlinedienste wie Spotify, Netflix oder Sky sich monatlich kündigen lassen, schreiben die Partnerbörsen feste Vertragslaufzeiten mit definierten Kündigungsfristen vor. Zudem sehen die AGB einen deutlich höheren Aufwand als das bloße Entfernen eines Accounts in den Nutzereinstellungen oder das Versenden einer formlosen E-Mail vor. LemonSwan besteht auf einer fristgemäßen schriftlichen Kündigung unter Angabe der Mailadresse sowie der Chiffre oder des Servicepassworts von ihren Kunden. Bei Parship und ElitePartner muss man im Kündigungsschreiben Mailadresse und Chiffre angeben. Nur bei eDarling ist eine fristgemäße Kündigung, welche die automatische Verlängerung stoppt, sogar über einen bereitgestellten Link möglich.
Auch die Kündigungsfristen sind einen kritischen Blick wert. eDarling sieht eine Frist von sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit vor. Damit haben die Nutzer aber immerhin von Anfang an schon mal eine Zahl in der Hand. ElitePartner, Parship und LemonSwan hingegen informieren Kunden erst bei Vertragsschluss über die geltenden Kündigungsfristen. Bei ElitePartner können die Fristen zwischen vier und acht Wochen betragen, bei Parship und LemonSwan sind es sogar zwölf Wochen.
Diese von den Portalen künstlich aufgebauten Hürden erwecken den Eindruck, dass die Betreiber das Verfahren um die Kündigung einer Mitgliedschaft so unbequem wie möglich gestalten möchten. Wer nicht form- und fristgemäß kündigt, für den folgt die automatische Vertragsverlängerung.
Wieder einmal ist auch dabei PE Digital Vorreiter einer unschönen Regelung. Wer eine Halbjahresmitgliedschaft bucht, wird normalerweise davon ausgehen, dass eine automatische Vertragsverlängerung ebenfalls nur sechs Monate dranhängt. ElitePartner, Parship und eDarling informieren ihre Kunden erst bei Vertragsschluss über den Zeitraum der automatischen Vertragsverlängerung. Das sind dann, man höre und staune, auch bei Halbjahresverträgen 12 Monate.
Diese Praxis hat mehrfach das AG Hamburg beschäftigt. Zuletzt hat das Gericht im September 2020 die Position unangenehm überraschter Verlängerungsopfer gestärkt. Nach Ansicht des Gerichts stellt das beschriebene Vorgehen der Portalbetreiberin eine unangemessene Benachteiligung ihres Vertragspartners gemäß § 307 BGB dar. Aber diese Gerichtsentscheidung hat ebenso wenig wie das EuGH-Urteil zum Widerrufsrecht bislang eine Änderung der AGB bewirkt.
Goodbye, Bildrechte!
Auch abseits von Fragen zu Vertragsdauer, -verlängerung, -widerruf und -kündigung bieten die Geschäftsbedingungen Anlass zum Stirnrunzeln. So räumen sich die LemonSwan-Betreiber in ihren AGB das unbeschränkte Nutzungsrecht an sämtlichen hochgeladenen Fotos der Mitglieder ein. Das betrifft insbesondere das Recht, die Bilder im Internet zu veröffentlichen – im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) fällt dies unter das "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" in § 19a. Es ermöglicht den Portalbetreibern beispielsweise, Bilder von Mitgliedern für Suchmaschinen als Ergebnisvorschläge zugänglich zu machen. Darüber hinaus verzichten die Nutzer auf das Recht, als Urheber benannt zu werden. Das könnte sogar dazu führen, dass ein professioneller Fotograf, der hochwertig gestaltete Bilder von sich selbst zwecks Partnersuche auf LemonSwan hochlädt, sich plötzlich als Werbefigur auf der Startseite des Portals wiederfindet, ohne als Urheber benannt zu werden oder gar ein Anrecht auf eine Vergütung zu haben.
Diese Regelung ist starker Tobak angesichts des Umstands, dass Urheber im deutschen Recht eine ziemlich starke Position genießen. Ob eine dermaßen weit gehende Klausel vor Gericht bestehen würde, ist fraglich. Zum Schutz von Verbrauchern vor unfairen AGB-Klauseln sieht das deutsche Zivilrecht eine Art Notbremse in § 305c Abs. 1 BGB vor. Danach werden "überraschende" Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, nicht zum wirksamen Vertragsbestandteil. Sie sind also nichtig, auch wenn der Nutzer den AGB insgesamt vorher zugestimmt hat.
Das komplett unentgeltliche Totalkassieren von Fotonutzungsrechten im Zuge der Anmeldung bei einer Partnervermittlung, ohne dass der Nutzer eine Chance hat, urheber- und persönlichkeitsrechtliche Vorbehalte zu verwirklichen, kann durchaus in diesem Sinne als "überraschend" gelten. Allerdings war die fragwürdige Lizenzeinräumung der LemonSwan-Betreiber bislang noch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits. Wie es aussieht, müssen Nutzer also weiterhin damit rechnen, unfreiwillig zu Werbegesichtern des Partnervermittlungsportals zu werden.