Rechtsfragen für IT-Freelancer: Die Scheinselbstständigkeit

Die Frage, ob jemand scheinselbstständig arbeitet, gehört zu den größten bürokratischen Hürden für IT-Freelancer. Ein Überblick über die Fallstricke.

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Lesezeit: 15 Min.
Von
  • Benno Grunewald
Inhaltsverzeichnis

Fast alle Freelancer und deren Auftraggeber sind sich des Risikos der Scheinselbstständigkeit grundsätzlich bewusst. Allerdings bestehen auf beiden Seiten oft Informationsdefizite und Fehleinschätzungen. Das führt zu falschen Beurteilungen der konkreten Situation mit möglicherweise gravierenden Folgen in Form von Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.

Generell gilt: Niemand ist auf Dauer scheinselbstständig. Der Begriff Scheinselbstständigkeit wird landläufig meistens falsch verwendet. Für eine Tätigkeit bestehen sozialversicherungsrechtlich drei Kategorien:

  1. Selbstständigkeit ohne Versicherungspflicht;
  2. Selbstständigkeit mit Rentenversicherungspflicht (arbeitnehmerähnlich);
  3. sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Arbeitsverhältnis).
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  • Immer wieder stuft die Deutsche Rentenversicherung Freiberufler als scheinselbstständig ein. Das kann erhebliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.
  • Die meisten Checklisten helfen kaum bei der Beurteilung einer konkreten Tätigkeit.
  • Freelancer setzen bei der Vertragsform am besten auf AGB, um die leidige Frage der Scheinselbstständigkeit kleinzuhalten.
  • Das Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung soll theoretisch eine schnelle Klärung bringen. Die Praxis sieht meist anders aus.

Wird also von einer scheinselbstständigen Tätigkeit gesprochen, bezeichnet das einen temporären Zustand, in dem die Zuordnung zu einer der drei Kategorien (noch) nicht erfolgt ist, da keine abschließende Beurteilung vorliegt.

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