Schwarze Liste gegen Wettbewerbsverstöße

Seite 4: Verkehrsfähigkeit, Selbstverstänglichkeiten, Schleichwerbung, Angst

Inhaltsverzeichnis

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind zudem:

Irreführung über die Verkehrsfähigkeit

9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

Beispiel: Ein Händler vertreibt Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

Beispiel: Ein Händler preist sein Warenangebot mit der Aussage an, bei ihm erhalte der Kunde auf jede gelieferte Sache zwei Jahre Gewährleistung.

Schleichwerbung

11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

Beispiel: Im Rahmen eines redaktionellen Beitrags preist der Betreiber einer Internetplattform ein bestimmtes Produkt an und erhält dafür vom Hersteller einen Geldbetrag als Gegenleistung.

Ausnutzen von Angst

12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

Beispiel: Ein Software-Händler versucht einen Kunden mit dem Argument vom Kauf einer Sicherheitssoftware zu überzeugen, dass es für Kriminelle im Internet ohne genau diese Software ein Leichtes wäre, auf die Online-Banking-Daten des Kunden zuzugreifen und Geld von dessen Konto abzubuchen.