Showdown in Washington

Ende März beginnt vor dem obersten Gerichtshof der USA ein Verfahren, dessen Ausgang für die Unterhaltungselektronik-Industrie weitreichende Folgen hat.

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Von
  • Eric Hellweg
Inhaltsverzeichnis

Am 29. März ist es soweit: Dann treffen Unterhaltungs- und Technologieindustrie vor dem obersten US-Gericht, dem Supreme Court in Washington D.C. aufeinander, um den Fall MGM gegen Grokster auszufechten -- einen Prozess mit weitreichenden Folgen. Es geht um nichts Geringeres als die Zukunft der Peer-to-Peer-Technologie, letztlich aber auch um die Zukunft von Unterhaltungselektronik, Software-Design und Kundenrechten in den Vereinigten Staaten.

Im April 2003 entschied ein Bundesrichter, dass der Morpheus-Entwickler Streamcast Networks und Grokster, die Firma hinter dem gleichnamigen P2P-Dienst, nicht für das haften, was ihre Nutzer in den von ihnen geschaffenen Peer-to-Peer-Netzen so treiben. Das Berufungsgericht des neunten Bezirks von Kalifornien hielt die Entscheidung des niedrigeren Gerichtes im August 2004 aufrecht, was nun zum Showdown vor dem obersten Gerichtshof führt.

Vertreter der Film- und Musikindustrie wollen mit Unterstützung zahlreicher Verbündeter (von der nationalen Football-Liga bis zur Vereinigung der amerikanischen Kirchenmusik-Verleger) beweisen, dass die Firmen, die Tauschnetz-Software anbieten, auch für die Aktivitäten in ihren Netzen verantwortlich sind und rechtlich haftbar gemacht werden können.

Das Ziel der Unterhaltungsindustrie ist einfach: Man will die 1984 getroffene Supreme-Court-Entscheidung im Sony-Betamax-Videorecorder-Verfahren rückgängig machen, laut der die Hersteller nicht für die Missetaten einzelner Nutzer haftbar gemacht werden können -- jedenfalls solange es genügend legale, kommerzielle Anwendungsformen einer Technik gibt.

Ironischerweise wurde die damalige Entscheidung auch deshalb getroffen, weil es damals Gruppierungen wie Sportligen und einige Film- und Fernsehproduzenten gab, die nichts dagegen hatten, dass ihre Sendungen aufgezeichnet wurden. Auch deshalb sollten die Technologiefirmen nicht gezwungen werden, den Forderungen der klagenden Urheber nachzukommen.