BGH: Presse darf Michael Schumachers Ferienvilla zeigen

Michael Schumacher und seine Familie unterliegen beim Bundesgerichtshof dem Burda-Verlag. Dieser darf ein Luftbild von Schumis Ferienvilla veröffentlichen. 

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Verfremdetes Bild: Quadkopter im Flug, dahinter ein mehrstlöckiges Wohngebäude; anstatt einer Kamera hat die Flugdrohne ein großes AUge

Nach dem Bericht in der Zeitschrift kamen Neugierige mit Flugdrohnen. (Symbobild)

(Bild: Shutterstock/Kletr)

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Eine deutsche Boulevardzeitschrift hat eine Luftaufnahme der Ferienvilla Michael Schumachers veröffentlicht. Das ist zwar ein Eingriff in die Privatsphäre des Ex-Rennfahrers und seiner Gattin, allerdings ein zulässiger Eingriff. Denn ihr Recht auf Privatsphäre überwiegt nicht das Recht des Zeitschriftenverlags auf Freiheit der Meinungsäußerung.

Das hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VI ZR 110/23). Er führt aus, dass es in solchen Fällen keinen allgemeinen Maßstab gibt, sondern anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist. Zu den Faktoren zählen demnach was zu sehen ist, was der Text verrät, wie die Aufnahme entstanden ist, ob die Öffentlichkeit berechtigtes Informationsinteresse hat, welche Rolle die Betroffenen in der Öffentlichkeit spielen und ob sie sich selbst für die Allgemeinheit geöffnet haben.

Anlass für das Gerichtsverfahren war ein von der Familie Schumacher unerwünschter Pressebericht über ihren Urlaub auf einer spanischen Insel. Diverse Textinhalte hat die Familie zu Recht beanstandet, darüber wurde vor dem BGH nicht mehr gestritten. Er hatte nur noch zu klären, ob es zulässig ist, eine Luftaufnahme der privaten, von öffentlichen Flächen nicht einsehbaren Luxusvilla samt Gartenfläche abzudrucken. Die Vorinstanzen haben diesbezüglich gegen den Verlag geurteilt, doch der BGH dreht das um.

Die Luftaufnahme entstammt einem Immobilienprospekt und entstand, bevor die berühmte Familie das Anwesen erstanden hat. Dementsprechend sind weder Familienmitglieder noch persönliche Gegenstände abgebildet. Ein Swimmingpool oder das Meer sind nicht zu sehen. Da die Kläger weder das Bild angefertigt noch die Immobilie entworfen haben, konnten sie keine urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen. Und weil das Bild keine Personen zeigt, spielt auch das Kunsturheberrechtsgesetz keine Rolle. Entscheidend war für den BGH die Abwägung von Persönlichkeitsrechten, speziell Schutz der Privatsphäre, samt Besitzstörung einerseits mit dem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung samt Pressefreiheit andererseits.

Durch die Veröffentlichung ist es Dritten möglich, das Anwesen auf Google Earth zu finden. Und tatsächlich sollen Neugierige mittels Flugdrohnen die Familie bereits auf ihrem umzäunten, in einer abgeschlossenen Siedlung gelegenen Anwesen belästigt haben. Dennoch kommt der BGH zu dem Schluss, dass "ein Überwiegen (des Interesses der Familie Schumacher) am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit nicht festgestellt werden" kann, selbst wenn die Kläger ihre Urlaubsumstände nicht selbst öffentlich gemacht haben.

Die Familie warf dem beklagten Verlag unter anderem vor, verraten zu haben, dass das Grundstück nahe eines bestimmten Hafens liegt. Das erleichtere die Suche auf Google Earth. Doch hier hakt der BGH ein: Zwar erzähle der Artikel von Jetskifahrten der erwachsenen Kinder des Paares in dem Hafenort, sage aber nicht, dass sich auch das gezeigte Grundstück dort befinde. Das ist offenbar erst durch die Klage öffentlich bestätigt worden.

(ds)