Bundesgerichtshof: Unerwünschte Inbox-Werbung ist genauso rechtswidrig wie Spam

Werbenachrichten, die direkt in der E-Mail-Inbox eingeblendet werden, bedürfen einer gesonderten klaren Einwilligung, hat der BGH im Fall Eprimo entschieden.

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(Bild: Pavel Ignatov/Shutterstock.com)

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Webbasierte E‑Mail-Dienste wie T-Online, GMX, web.de oder Gmail dürfen Nutzern kostenloser Basisvarianten nicht einfach Werbenachrichten direkt in der Inbox anzeigen. Diese umstrittene Praxis erfordert eine explizite, informierte Einwilligung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO). Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem erst am Mittwoch veröffentlichten Urteil bereits am 13. Januar entschieden (Az.: I ZR 25/19).

In dem jetzt endgültig entschiedenen Fall beanstandeten die Städtischen Werke Lauf a.d. Pegnitz (StWL) vor deutschen Gerichten eine einschlägige Werbemaßnahme des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo aus der Eon-Gruppe. Dieser hatte eine Werbeagentur beauftragt, mit dem Hinweis "Anzeige" versehene Werbeeinblendungen in E‑Mail-Postfächern von Nutzern des kostenlosen E‑Mail-Dienstes T‑Online zu schalten. Vergleichbare Inbox-Werbung ist bei vielen Anbietern üblich.

Nach Ansicht der Stadtwerke verstößt diese Maßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die beanstandete Werbetechnik unterscheide sich zwar vom technischen Modell der E‑Mail, sei aber aus dem Horizont des Empfängers der unerwünschten E-Mail (Spam) zum Verwechseln ähnlich. Die StWL nahmen Eprimo daher vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Unterlassung in Anspruch. Dieses gab der Klage statt und verurteilte Eprimo, eine solche Werbung zu unterlassen, da diese eine unzumutbare Belästigung darstelle und irreführend sei.

Im Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht Nürnberg dagegen der Beklagten Recht. Der BGH, bei dem der Streit in der Revision landete, legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin Fragen zur Interpretation des EU-Rechts vor. Dieser entschied im November, dass die E-Privacy-Richtlinie darauf abzielt, Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung zu schützen. Ein ohne Zwang erfolgendes Opt-in sei daher nötig. Inbox-Werbung behindere den Zugang zu den eigentlichen E-Mails, ähnlich wie Spam.

Der BGH wies die Berufung von Eprimo gegen das Urteil des Landgerichts daraufhin zurück. Er legte die Kosten der Rechtsmittel der Beklagten auf. Diese muss zudem die Abmahnkosten in Höhe von 1531,90 Euro nebst Zinsen zahlen. Eine erneute Verhandlung des Streits vor dem Oberlandesgericht hielten die Karlsruher Richter nicht für nötig.

Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung liegt laut dem BGH-Urteil nicht vor, wenn der Nutzer eines kostenlosen E-Mail-Dienstes "sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten", um kein Entgelt zahlen zu müssen. Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene vor einer Zustimmung "klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden".

Der von den Stadtwerken geltend gemachte Unterlassungsanspruch könne gemäß Paragraf 7 UWG, der eine einschlägige Klausel der E-Privacy-Richtlinie umsetze, nicht verneint werden, arbeiteten die Karlsruher Richter heraus. Die allgemeinen Voraussetzungen dafür lägen unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Belästigung vor. Es handle sich um eine unzulässige geschäftliche Handlung.

Im vorliegenden Fall wurde die Werbenachricht den Karlsruher Richtern zufolge aus der Sicht des Adressaten in der Inbox des E-Mail-Systems – also in einem normalerweise privaten Nachrichten vorbehaltenen Bereich – angezeigt. Der Nutzer konnte diesen Sektor erst nach Überprüfung des Inhalts der Reklame und nur durch aktives Löschen derselben freimachen, um einen Überblick über seine ausschließlich privaten E-Mails zu erhalten. Die Einblendung habe so den Zugang zur eigentlichen E-Post in ähnlicher Weise behindert wie bei unerbetenen E-Mails ("Spam"). Dies sei nur mit dem vorherigen ausdrücklichen Plazet der Teilnehmer gestattet.

Laut der mittlerweile entscheidenden DSGVO bezeichne der Ausdruck "Einwilligung" jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, klärt der BGH weiter auf. Der Nutzer müsse sein Opt-in "für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet" haben.

Einschlägige E-Mail-Anbieter wie GMX und web.de passten ihre Einwilligungserklärungen unmittelbar nach der Veröffentlichung des Urteils an. So findet sich darin nun auch eine Klausel für Inbox-Werbung. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Gratisvarianten der Dienste mit personalisierten klassischen Banneranzeigen weiter zu verwenden.

(bme)