Bundesrat: Kleinunternehmer von E-Rechnungspflicht teilweise befreit

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Kleinunternehmer werden damit generell nicht verpflichtet, strukturierte E-Rechnungen auszustellen.

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Nahaufnahme,Hand,Geschäftsmann,mit,digitaler,Rechnung

(Bild: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

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Mit dem geänderten Jahressteuergesetz 2024 gibt es einige Ausnahmen und Übergangsfristen zur Pflicht für E-Rechnungen im Geschäftsbetrieb. Im Prinzip liegt ab dem 1. Januar 2025 eine zum Vorsteuerabzug berechtigende E‑Rechnung nur noch dann vor, wenn sie "in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht", wie das Bundesfinanzministerium schreibt. Ein einfaches PDF-Dokument fällt dann nicht mehr unter diese Definition.

Es gibt aber Übergangsregeln. Bis Ende 2026 "können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung auszustellen", erläutert das Finanzressort. Das gilt zunächst für Forderungen, die auf Papier erhoben werden. Eine E-Mail mit einer PDF‑Datei kann – wie bisher – nur verwendet werden, wenn der Empfänger diesem Format zustimmt. Bei Firmen, die im Vorjahr weniger als 800.000 Euro Gesamtumsatz hatten, gilt dies sogar bis Ende 2027.

Mit seiner Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2024 hat der Bundesrat am Freitag zudem den Weg fĂĽr eine allgemeine Ausnahme freigemacht: Kleinunternehmer werden damit auch nach der Ăśbergangsfrist nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen.

Zugleich gilt von Januar an: Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte sowie im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Bisher lag die Grenze bei 22.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro. Alle anderen Unternehmen sind angehalten, mit dem Stichtag E-Rechnungen insbesondere in den in Deutschland üblichen Formaten XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 auch zu versenden. Diese erfüllen die einschlägigen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen.

Allgemeine Ausnahmen greifen zudem etwa bei Kleinbeträgen bis 250 Euro Bruttobetrag sowie Fahrausweisen, die als Rechnung gelten.

Fin Glowick, Vertriebsexperte bei der Softwarefirma WISO MeinBüro, warnt vor der Gefahr, "dass große Unternehmen auf die Kleinunternehmer Druck ausüben werden, trotz Pflichtbefreiung E-Rechnungen auszustellen." Für Konzerne bedeute es nämlich einen Mehraufwand, sowohl E-Rechnungen als auch herkömmliche PDFs & Co. zu verarbeiten. Faktisch könnte die Pflichtbefreiung so nicht wirklich zu weniger Verwaltungsaufwand bei kleinen Firmen führen. Die Bundesregierung erklärte vor Kurzem, dass für die E-Rechnung generell ein E-Mail-Postfach ausreiche. Damit würden aber nur die aktuellen Mindestanforderungen erfüllt, gibt der E-Rechnungsverband zu bedenken. Die in Rechnungen enthaltenen steuerlich relevanten Daten müssten bis 2030 in Echtzeit an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dafür eigne sich das Peppol-Netzwerk am besten. Der EU-Rat einigte sich Anfang November auf ein entsprechendes Gesetzespaket.

Update

In einer ersten Version und einem folgenden Upate dieser Meldung waren die Übergangsregelungen bis 2027 nicht erwähnt. Diese wurden noch ergänzt. Wir bitten, die Fehler zu entschuldigen.

Update

Wir haben die Meldung nochmals überarbeitet und mit einem anderen Einstieg in den Haupttext versehen. Das soll den Eindruck vermeiden, dass es überhaupt eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem 1. Januar 2025 gäbe. Das nicht der Fall.

(nie)