Bundesrat: Kleinunternehmer von E-Rechnungspflicht teilweise befreit

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Kleinunternehmer sind damit ab Januar nicht verpflichtet, strukturierte E-Rechnungen auszustellen.

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(Bild: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

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Vom 1. Januar 2025 an gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im Geschäftsbereich. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Rechnungen nur noch in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Ein einfaches PDF‑Dokument ist dann nicht mehr gültig. Mit seiner Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2024 hat der Bundesrat am Freitag den Weg für eine Ausnahme freigemacht: Kleinunternehmer sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Sie müssen diese jedoch annehmen und elektronisch unveränderbar archivieren können.

Zugleich gilt von Januar an: Kleinunternehmer ist, wer im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte sowie im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Euro Umsatz macht. Bisher lag die Grenze bei 22.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro. Alle anderen Unternehmen sind angehalten, mit dem Stichtag E-Rechnungen insbesondere in den in Deutschland üblichen Formaten XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 auch zu versenden. Diese erfüllen die einschlägigen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen. Allgemeine Ausnahmen gelten zudem etwa bei Kleinbeträgen bis 250 Euro Bruttobetrag sowie Fahrausweisen, die als Rechnung gelten.

Fin Glowick, Vertriebsexperte bei der Softwarefirma WISO MeinBüro, warnt vor der Gefahr, "dass große Unternehmen auf die Kleinunternehmer Druck ausüben werden, trotz Pflichtbefreiung E-Rechnungen auszustellen." Für Konzerne bedeute es nämlich einen Mehraufwand, sowohl E-Rechnungen als auch herkömmliche PDFs & Co. zu verarbeiten. Faktisch könnte die Pflichtbefreiung so nicht wirklich zu weniger Verwaltungsaufwand bei kleinen Firmen führen. Die Bundesregierung erklärte vor Kurzem, dass für die E-Rechnung generell ein E-Mail-Postfach ausreiche. Damit würden aber nur die aktuellen Mindestanforderungen erfüllt, gibt der E-Rechnungsverband zu bedenken. Die in Rechnungen enthaltenen steuerlich relevanten Daten müssten bis 2030 in Echtzeit an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dafür eigne sich das Peppol-Netzwerk am besten. Der EU-Rat einigte sich Anfang November auf ein entsprechendes Gesetzespaket.

Weitere Punkte aus dem Jahressteuergesetz: Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen wie die zunehmend gefragten Balkonkraftwerke wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW ("Peak"). Zudem sollen Eltern Kindergeld elektronisch beantragen können. Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind- und Solaranlagen bereits der Falls ist. Das Steuergesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der nun möglichen Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Update

In einer ersten Version dieser Meldung hieß es, Kleinunternehmer wären generell von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen. Tatsächlich gilt das nur übergangsweise, und auch nur dann, wenn der Geschäftspartner einer anderen Form zustimmt. Die Meldung wurde entsprechend korrigiert. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.

(nie)