DSGVO-Urteil: Bürger dürfen Falschparker für Anzeigen fotografieren
Fotos von Falschparkern zu schießen und an die Polizei zu schicken, ist rechtens. Das hat jetzt ein Gericht geurteilt.
- Jobst-H. Kehrhahn
- dpa
Wer einen Falschparker anzeigen will, darf dessen Fahrzeug fotografieren und die Bilder der Polizei mailen, ohne deswegen Probleme wegen des Datenschutzes zu bekommen. Das geht aus zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Bayern) hervor (VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 - AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431). Das Gericht gab damit zwei Männern Recht, die ihre Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen mit Fotos untermauert und deswegen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Verwarnung samt einer Gebühr von 100 Euro bekommen hatten (Forendiskussion zum vorangegangenen c't Fotografie-Beitrag hier).
Die beiden Männer jedoch klagten gegen das Landesamt. Das Verwaltungsgericht verband die beiden Verfahren wegen der identischen Fragestellungen zu einer gemeinsamen Verhandlung und urteilte letztlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt habe. Die genaue Begründung liegt allerdings noch nicht vor. Die Urteile sind aus juristischer Sicht von grundsätzlicher Bedeutung, allerdings noch nicht rechtskräftig.
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Deutsche Umwelthilfe begrüßt Urteil
Die Deutsche Umwelthilfe, die einen der beiden Kläger im Rahmen eines Musterverfahrens unterstützt, begrüßte das Urteil. "Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind", kommentierte Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch. "Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit."
Im Kern ging es bei den Verfahren um die Frage, ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt. Denn nach dieser Verordnung muss für das Übersenden der Bilddateien zum einen ein berechtigtes Interesse bestehen. Zum anderen müssen Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein.
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Muss ein Anzeigenerstatter persönlich betroffen sein?
Entsprechend stritten die Prozessbeteiligten vor der 14. Kammer darum, ob die Anzeigenerstatter von den Parkverstößen persönlich betroffen sein müssen und ob nicht die schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Kfz-Kennzeichens ausreiche. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht verwies zudem darauf, dass auf den Bildern oft auch andere Daten wie weitere Autos samt Kennzeichen oder Personen zu sehen seien. Die Kläger wiederum betonten, dass die Polizei sie aufgefordert habe, die Parksituation zum Beweis mit Fotoaufnahmen möglichst genau zu dokumentieren.
Das Landesamt will prüfen
Das Landesamt kündigte an, nach Vorliegen der Urteilsgründe prüfen zu wollen, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handele oder ob eine für den Datenschutz kritische Neubewertung der Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum eingeleitet worden sei. Darüber hinaus will die Behörde mit der Polizei klare und einheitliche Richtlinien abstimmen, welche Angaben bei einer Anzeigeerstattung wegen Falschparkens verlangt werden und welcher Kommunikationsweg dafür genutzt werden sollte.
Die Meldung wurde um die letzten drei Absätze ergänzt
Letzter Absatz mit Reaktion Landesamt ergänzt
(keh)