E-Book-Verleih: Internet Archive verliert Copyright-Prozess

Seite 2: Element 3: Umfang der Nutzung

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In diesem Abschnitt gehen die Richter ausdrücklich auf die Unterschiede zur Entscheidung im Fall Google Books ein. Genau wie das Internet Archive auch, habe Google Bücher komplett eingescannt, mache diese kompletten Scans aber nicht öffentlich zugänglich.

Vielmehr mache Google die Inhalte durchsuchbar und für statistische Auswertung zugänglich; das sei, im Unterschied zum vorliegenden Fall, verändernde Nutzung. Und um diese zu ermöglichen, habe Google die gesamten Werke einscannen müssen. Das Internet Archive hingegen habe die Bücher eingescannt, um E-Books der Verlage zu ersetzen. Auch bei diesem Element gewinnen also die Verlage.

Die Auswirkungen auf den (potenziellen) Markt für die Werke sind für die Richter das schwerwiegendste der vier Elemente. Entgegen dem Wunsch der Verlage betrachten die Richter alle Buchversionen (gedruckt oder elektronisch) als gemeinsamen Markt. Dennoch hilft das dem Internet Archive nicht.

Es habe nicht zeigen können, dass die Online-Bibliothek dem Buchmarkt nicht schade. Vielmehr meinen die Richter, das Projekt sei geradezu dazu angelegt, Kauf oder Miete durch Leihe zu ersetzen. "Das Internet Archive hat einen Markt, der den Copyright-Inhabern ordentlich zusteht, an sich gerissen", führt die Urteilsbegründung aus.

Etwaige Wohlfahrtsvorteile würden diesen Schaden nicht aufwiegen. Überhaupt seien die Vorteile lediglich kurzfristiger Natur. Langfristig wäre die Ausleihe schädlich, weil Verlage dann weniger Geld verdienen und weniger Bücher verlegen würden.

Damit fallen alle vier Elemente zugunsten der Verlage aus; die Abwägung ist schnell erledigt: Die E-Bibliothek des Internet Archive verstößt gegen US-Copyright.

Das Internet Archive kann versuchen, eine erweiterte Richterbank des selben Gerichts und/oder den US Supreme Court für eine neuerliche Überprüfung zu interessieren. Rechtsanspruch darauf hat es keinen, und die Aussichten sind auch bescheiden. Also dürfte sich das US-Bezirksgericht mit einem von den Buchverlagen und dem Internet Archive bereits ausgehandelten Vorschlag für ein Copyright-Urteil in dem Fall befassen. Vergriffene Bücher dürfte das Internet Archive demnach weiterhin verleihen; offen ist, ob die Werke als E-Books verfügbar sein müssen, um nicht als vergriffen zu gelten, oder ob gedruckte Versionen ausreichen.

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Das Verfahren heißt Hachette et al v Internet Archive et al und wird am US-Bundesbezirksgericht für das Südliche New York unter dem Az. 20-cv-4160 geführt. Am Bundesberufungsgericht für den zweiten Bundesgerichgtsbezirk lautet das Az. 23-1260.

(ds)