EuGH: Zero Rating verletzt Netzneutralität

Seite 2: Blockaden oder Bremsen aus "kommerziellen Erwägungen"

Inhaltsverzeichnis

Vorkehrungen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, sind nach Meinung des EuGH als solche als mit der Verordnung unvereinbar anzusehen, da sie auf kommerziellen Erwägungen beruhen und nicht auf "objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien". Um festzustellen, ob ein Angebot mit der Verordnung 2015/2120 unvereinbar ist, müssten die Auswirkungen der Blockaden oder Verlangsamungen des Datenverkehrs auf die Ausübung der Rechte nicht bewertet werden.

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Diese Einschätzung des EuGH ist eine Vorabentscheidung zur Auslegung des europäischen Rechts, die nationale Gerichte in einem Rechtsstreit ersuchen können. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit, das machen letztlich die nationalen Gerichte selbst. Diese EuGH-Entscheidung bindet auch andere nationale Gerichte, die mit einem gleich gelagerten Problem befasst werden.

Die deutsche Bundesnetzagentur geht ebenfalls gegen Zero Rating vor, speziell gegen StreamOn der Deutschen Telekom; Fragen zu dem daraus folgenden Rechtsstreit legte das Kölner Verwaltungsgericht im Januar dieses Jahres ebenfalls dem EuGH vor. StreamOn ist eine teils kostenlose Tarifoption, mit der Datenverkehr von bestimmten Anwendungen nicht von dem im jeweiligen Tarif enthaltenen Datenpaket abgezogen wird. Die Telekom und auch Vodafone bieten solche "Zero Rating" genannten Optionen unter anderem für Musik, Videos oder Spiele an.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur hat die Telekom mit StreamOn in zwei Punkten gegen die EU-Regeln verstoßen: So war StreamOn einerseits nicht im EU-Ausland nutzbar, was gegen die EU-Vorgaben verstößt, dass die Mobilfunktarife unterschiedslos auch im EU-Ausland gelten müssen. Darüber hinaus sieht die Bundesnetzagentur in der von der Telekom bei StreamOn vorgenommenen Drosselung des Video-Traffics auf SD-Qualität einen Verstoß gegen das Gebot der Netzneutralität.

Die Telekom hatte vergeblich versucht, die Anordnung der Bundesnetzagentur im Eilverfahren zu kippen. Nachdem auch das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Telekom abgelehnt hatte, musste der Netzbetreiber StreamOn vorübergehend den Vorgaben der Regulierungsbehörde anpassen.

(anw)