Heimliche Überwachung: Bundesverfassungsgericht bemängelt erneut BKA-Gesetz

Das Bundesverfassungsgericht kritisiert die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen und Formen der Datenspeicherung.

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Gebäude des Bundesverfassungsgerichts

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts, Bild aus dem Jahr 2021.

(Bild: Bundesverfassungsgericht)

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Das Bundesverfassungsgericht sieht Änderungsbedarf am Bundeskriminalamt-Gesetz. Einzelne gesetzliche Befugnisse des BKA zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das Gericht in Karlsruhe. Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte beim obersten Gericht in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des 2017 reformierten BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der gemeinnützige Verein hatte konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert.

Unter den Beschwerdeführern sind auch Mitglieder der organisierten Fußballszene. Die von ihnen angegriffenen Regelungen greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, heißt es in einer Mitteilung aus Karlsruhe. Wenn das geschehe, müsse das dem Gemeinwohl dienen und im engeren Sinn verhältnismäßig sein.

Aus diesem "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne" ergeben sich für das Gericht spezielle Anforderungen. Und zwar hier an die gesondert geregelte Datenerhebung sowie an die Speicherung personenbezogener Daten und deren weiterer Nutzung. Zuvor erhobene Daten über den ursprünglichen Anlass hinaus weiterzuverwenden, sei ein neuer Grundrechtseingriff und müsse verfassungsrechtlich eigens gerechtfertigt werden.

Es gebe hier keine hinreichende Speicherschwelle, kritisieren die Richter. Die Eigenschaft als Beschuldigter allein lasse keinen belastbaren Schluss auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer relevanten Beziehung zu zukünftigen Straftaten zu, sagte Harbarth. Es fehle zudem eine genügend ausdifferenzierte Regelung zur Speicherdauer.

Heimliche Überwachungen stellten einen besonders schweren Eingriff dar, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Wenn sich solche Maßnahmen lediglich gegen Kontaktpersonen richteten, müsse daher eine "spezifische individuelle Nähe der Betroffenen zu der aufklärenden Gefahr" vorliegen. Diesen Anforderungen genüge die entsprechende Regelung im BKA-Gesetz nicht.

Die GFF feierte das Urteil als "Erfolg für die Freiheitsrechte". Die Entscheidung stärke das Recht, über die eigenen Daten zu bestimmen und sei zudem eine Aufforderung an die Gesetzgeber in Bund und Ländern, neue Überwachungsbefugnisse ausreichend bestimmt und präzise zu formulieren.

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörden geurteilt – und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft.

(anw)