Keine Kündigung wegen angeblich gekauftem Doktortitel

Falsche persönliche Angaben können Arbeitnehmer den Job kosten. Ein gekaufter und zu Unrecht geführter Doktor-Titel ist aber nicht zwingend ein Kündigungsgrund.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein "Dr." vor dem Namen macht oft großen Eindruck, beispielsweise bei Bewerbungen. Schummeln sollte man dabei allerdings nicht, denn ein zu unrecht geführter Titel kann den Arbeitnehmer durchaus den Job kosten. Voraussetzung dafür wäre allerdings, dass er die Täuschung bewusst begangen hat, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Verfahren erklärte (vom 25.11.2013, 2 Sa 950/13)

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 2008 bei einer Firma als "Leiter Steuern" (Senior Director Corporate Tax and Customs) beschäftigt war. Drei Jahre zuvor hatte er an einer privaten Universität in den USA einen Doktortitel erworben, den er seither auch offiziell führte. Das schien irgendjemandem nicht zu gefallen: Nach einer anonymen Anzeige wurde sein Titel geprüft und tatsächlich untersagte ihm das zuständige Landesministerium dessen weitere Führung. Begründet wurde das Verbot damit, dass eine Erlaubnis zur Führung des Titels nicht vorliege und auf der vorliegenden Basis auch nicht erteilt werden könne.

Der anonyme Hinweisgeber schwärzte den Mann allerdings nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei seinem Arbeitgeber an. Daraufhin kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Anschließend erklärte der Arbeitgeber noch die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes klagte der Gekündigte vor Gericht.

Wie er dort erklärte, habe er den Titel keinesfalls gekauft, sondern die Doktorarbeit nach bestem Wissen und Gewissen selbst geschrieben. Er konnte die entsprechenden Unterlagen, die er dafür benötigt hatte, auch vorlegen. Insgesamt habe er für die Arbeit sogar zehn Monate lang eine berufliche Pause einlegen müssen. Unwahrscheinlich, dass dies für einen gekauften Doktortitel nötig gewesen wäre. Der Mann beteuerte vor Gericht, er sei von dem Verbot den Titel zu führen und auch von der Kündigung sehr überrascht gewesen. Er ging davon aus, dass mit seinem Doktor-Titel alles in Ordnung war. Tatsächlich hatte die Meldebehörde das "Dr." anstandslos in seinen Personalausweis eingetragen. Auch der Arbeitgeber wusste durchaus, woher der Titel kam, denn der Arbeitnehmer hatte ihm die Promotionsurkunde bei der Einstellung vorgelegt.

Die Firma vertrat hingegen die Ansicht, dass in der exponierten Position des Klägers die widerrechtliche Führung eines Doktortitels auf jeden Fall eine schwere Vertragsverletzung bedeute, die zu einem irreparablem Vertrauensverlust führe. Daher sei die fristlose Kündigung berechtigt.

Schon das Arbeitsgericht Düsseldorf sah das anders und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung noch durch die Anfechtung aufgelöst worden sei. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass der Kläger keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er nicht berechtigt gewesen sei, den Doktortitel zu führen. Eine arglistige Täuschung, die zu einer solchen Kündigung berechtige, könne nicht festgestellt werden. Dem folgte jetzt auch das Landesarbeitsgericht. Es stellte außerdem fest, dass die Kündigung schon aufgrund der fehlenden Anhörung des Betriebsrats oder des Sprecherausschusses unwirksam sei. Zu einem Urteil kam es allerdings nicht, denn die Parteien schlossen zuvor einen Vergleich, der dem Arbeitnehmer sein Gehalt noch bis November 2014 und ein gutes Zeugnis sichert. ()