Kosten für Golfturnier sind keine Betriebsausgaben

Das gemeinsame Spiel auf dem Golfplatz mag den Geschäften förderlich sein, dennoch sind die Kosten nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Es ist kein Geheimnis, dass es beim Treffen auf dem Golfplatz nicht immer nur um das Spiel, sondern durchaus auch um gemeinsame Geschäfte geht. Um das Netzwerken noch professioneller zu gestalten, richtete ein Versicherungsbüro einmal pro Jahr ein eigenes Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung aus. Die Turniere waren zudem Teil der Turnier-Serie "Tour der Hoffnung", deren Einnahmen krebskranken Kindern zugute kommen. Zu der Veranstaltung wurden Prominente, interessierte Gäste sowie auch Geschäftspartner des Unternehmens eingeladen.

Die Teilnehmer zahlten kein Startgeld, sondern wurden in der Veranstaltungsbroschüre lediglich um Spenden gebeten. Die Platzmiete, die Anmietung des Restaurants und die dortige Bewirtung der Gäste zahlte das Unternehmen, das Golfturnier selbst wurde durch den Betreiber des Golfplatzes durchgeführt.

Das Unternehmen machte in seiner Bilanz die Aufwendungen für die Golfturniere als Betriebsausgaben geltend. Im Jahr 2005 beliefen sich die Kosten auf 10.962 Euro, 2006 waren es 14.580 Euro, 2007 sogar 20.769,42 Euro und 2008 insgesamt 18.900,74 Euro.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das zuständige Finanzamt fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Golfturniere und die Abendveranstaltungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden dürfen. Auch versagte das Finanzamt dem Unternehmen rückwirkend den Abzug der Aufwendungen für eine Firmenmitgliedschaft im Golfclub. Auch der Einwand der klagenden Firma, der Hauptzweck der Veranstaltungen sei die Unterstützung der "Tour der Hoffnung" und damit die Unterstützung krebskranker Kinder durch Spenden gewesen, ließ das Finanzamt nicht gelten. Die Turniere hätten in keinem unmittelbaren Zusammenhang dazu gestanden, da in der Broschüre lediglich um Spenden für die "Tour der Hoffnung" gebeten worden sei. Das Versicherungsbüro klagte und berief sich darauf, dass Sponsoring nach geltendem Recht sehr wohl als Betriebsausgaben geltend gemacht werden kann.

Doch das Hessische Finanzgericht entschied anders (Urteil vom 22.05.2013, Az. 11 K 1165/12). Dem gewünschten Betriebsausgabenabzug stehe das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes entgegen. Demnach sind Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht zum Abzug zugelassen, sie dürfen den Gewinn des Unternehmens nicht mindern.

Wie die Richter erklärten, handle es sich beim Golfsport und somit auch bei den dazugehörigen Golfturnieren mit anschließender Abendveranstaltung um ähnliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Denn darunter seien insbesondere Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation zu verstehen.

Das Abzugsverbot greife immer dann ein, wenn bei typisierender Betrachtung auch die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen und nicht eindeutig erkennbar ist, dass es nur um die Förderung von Geschäftsabschlüssen bzw. Werbung für das Unternehmen geht. Dieser Fall sei hier gegeben, daher dürften die Betriebsausgaben – auch wenn es sich durchaus um solche gehandelt habe – nicht zum Abzug zugelassen werden.

Ob das Finanzamt in solchen Fällen den Abzug wirklich weiterhin verweigern darf, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde in diesem Fall zugelassen. ()